VollstrA 33.

Zweiter Teil: Anordnung und Durchführung der Vollstreckung

Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartner, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen [1]

33. Vollstreckung gegen eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung [2]

(1) 1Zur Vollstreckung in das Vermögen einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung, die als solche steuerpflichtig ist, ist ein Leistungsgebot gegen diese Personenvereinigung erforderlich. 2Das Gleiche gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde (§ 267 AO).

(2) Die Vollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters oder eines Mitglieds einer Vereinigung im Sinne des Absatzes 1 ist nur auf Grund eines gegen den einzelnen Gesellschafter oder das einzelne Mitglied gerichteten Haftungsbescheides und Leistungsgebotes möglich (§ 191 Abs. 1 und 4, § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO).

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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 33 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 1987 I S. 370) mit Wirkung v. .