VollstrA 24.

Zweiter Teil: Anordnung und Durchführung der Vollstreckung

Allgemeines

24. Ausführung der Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte [1]

(1) Mit der Ausführung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsstelle einen Vollziehungsbeamten insbesondere in folgenden Fällen beauftragen:

  1. Vollstreckung in bewegliche Sachen einschließlich der auf den Inhaber oder auf Namen lautenden Wertpapiere sowie der vom Boden noch nicht getrennten Früchte (§§ 285 bis 308 AO),

  2. Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, zum Beispiel Wechsel, kaufmännische Orderpapiere (§ 312 AO),

  3. Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen (§ 310 Absatz 1 Satz 2, § 315 Absatz 2 Satz 5, § 321 Absatz 4 zweiter Halbsatz AO),

  4. Entgegennahme und Verwendung von Sachen in den Fällen des § 318 Abs. 2 der Abgabenordnung,

  5. Verwertung von Forderungen und anderen Vermögensrechten in den Fällen des § 317 der Abgabenordnung.

(2) Ein Vollziehungsbeamter kann auch beauftragt werden, zur Feststellung von Forderungen und anderen Vermögensrechten in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen.

(3) Vollziehungsbeamte im Sinne des Absatzes 1 sind Amtsträger, die zur Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen ständig eingesetzt oder mit der Ausführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen in Einzelfällen beauftragt worden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Abschnitt 24 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .