VollstrA 18.

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

18. Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts [1]

(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig (§ 255 Abs. 1 Satz 1 AO).

(2) 1Gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, zum Beispiel Gemeinden, Gemeindeverbände, Handels- und Handwerkskammern und Sozialversicherungsträger, ist die Vollstreckung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde des Vollstreckungsschuldners zulässig. 2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann (§ 255 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO).

(3) 1Ist der Vollstreckungsstelle ein Rückstand angezeigt worden, der von einem der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Schuldner zu entrichten ist, wendet sich die Vollstreckungsstelle zunächst an die Stelle, der es obliegt, zur Zahlung des Rückstands Anweisung zu erteilen. 2Wird dabei kein Einvernehmen erreicht, berichtet die Vollstreckungsstelle hierüber der vorgesetzten Finanzbehörde. 3Diese versucht sodann, gegebenenfalls durch Einschaltung der obersten Finanzbehörde, zu einer Regelung der Angelegenheit zu gelangen.

(4) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen der Absätze 2 und 3 nicht (§ 255 Abs. 2 AO).

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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Abschnitt 18 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2003 I S. 542) mit Wirkung v. .