VollstrA 12.

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Einwendung gegen die Vollstreckung, Rechtsbehelfe

12. Rechtsbehelfsverfahren [1]

(1) Bei Streitigkeiten wegen Vollstreckungsmaßnahmen sind die Rechtsbehelfe der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung gegeben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Vollstreckung ist vorbehaltlich des Abschnitts 13 der Einspruch (§ 347 AO). 2Er ist unzulässig vor Beginn und nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme, gegen die er sich richtet. 3Auf die Bestimmungen der Abschnitte 22 Abs. 5 und 34 Abs. 5 Satz 2 wird hingewiesen.

(3) 1Zur Einlegung des Einspruchs ist nur befugt, wer geltend macht, durch eine Vollstreckungsmaßnahme beschwert zu sein. 2Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollstreckung vorbehaltlich des Abschnitts 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht gehemmt.

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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Abschnitt 12 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 1996 I S. 1114) mit Wirkung v. .