Abschnitt 3: Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern [1] [2]
(1) Wer
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
eine in
§ 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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XAAAB-26204
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 369) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. bb i. V. mit Art. 23 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 369) wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d mit Wirkung v. dem Tag, an dem die Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt wird, die Angabe „§ 98 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 3 Nummer 1a“ ersetzt.