GKG § 34

Abschnitt 6: Gebührenvorschriften

§ 34 Wertgebühren [1]

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem


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Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren … Euro
um
… Euro
2 000
500
20
10 000
1 000
21
25 000
3 000
29
50 000
5 000
38
200 000
15 000
132
500 000
30 000
198
über
500 000
50 000
198

3Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-67234

1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3229) mit Wirkung v. .