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NWB Nr. 24 vom Seite 2228 Fach 3c Seite 5259

ABC: K 8 . Krankenanstalten/Krankenhäuser

Stpfl., die im Inland ein privates Krankenhaus (K.) betreiben, können bei der Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter, die dem Betrieb des Krankenhauses (früher: Krankenanstalt) dienen, Sonderabschreibungen nach § 7f EStG in Anspruch nehmen. Die Regelung, die den früheren § 75 EStDV ersetzt, gilt nur für Wirtschaftsgüter, die der Stpfl. nach dem angeschafft oder hergestellt hat (vgl. § 52 Abs. 12 EStG 1986, BGBl 1986 I 442, 520) oder die er vor dem bestellt oder herzustellen begonnen hat (§ 7f Abs. 4 EStG i. d. F. des JStG 1996, BGBl 1995 I 1250). In den neuen Bundesländern sind die stl. Vergünstigungen nach § 7f EStG auf nach dem verwirklichte Tatbestände anzuwenden (§ 57 Abs. 1 EStG).

1. Begünstigte Steuerpflichtige. Begünstigt sind natürliche oder juristische Personen, die im Inland ein privates Krankenhaus i. S. des § 67 AO betreiben. Der Begriff des ”Betreibens” erfordert, daß der Stpfl. im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Krankenhaus unterhält und die für den Betrieb eines Krankenhauses typischen Leistungen erbringt (vgl. dazu Lademann, Komm. z. EStG, § 7 ff. Anm. 2). Betreiber eines K. sind nicht nur die Eigentümer, sondern auch Mieter, Pächter oder Leasingnehmer.

Bei der Veräußerung eines privaten K. kann im Jahr der Ver...BStBl 1977 I 457

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