BewG § 8
Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist.
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KAAAA-73784