Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besondere Vorschriften
b) Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 53 Umlaufende Betriebsmittel [1]
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1794) wird § 53 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.