BewG § 18

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

§ 18 Vermögensarten [1]

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfasst die folgenden Vermögensarten:

  1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,

  2. Grundvermögen,

  3. Betriebsvermögen.

  4. (weggefallen)

Fundstelle(n):
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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .