Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen [1]
§ 155 Rechtsbehelfsbefugnis [2]
1Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. 2Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784