Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet [1]
B. Grundvermögen [2]
§ 129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete [3] [4]
(1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustandes des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent.
(2) 1Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 Prozent (§ 37 Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht. 2Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden oder aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2049) mit Wirkung v. 28. 12. 1996.
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2590) mit Wirkung v. 1. 11. 1997.
3Anm. d. Red.: § 129a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 9 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1794) wird § 129a mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.