GewStDV § 13

Zu § 3 des Gesetzes

§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-73712