FGO § 144
Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I: Kosten
§ 144 Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.
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ZAAAA-73497