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NWB Nr. 33 vom Seite 2537 Fach 3 Seite 12565

Definitivbesteuerung durch Steuerabzug nach § 50a EStG verstößt gegen europäisches Recht

von StB Dipl.-Betriebswirt (FH) Oliver Christian Schroen, Berlin

, Gerritse

Mit Urt. v. - Rs. C-234/01, Gerritse (NWB EN-Nr. 811/2003) hat der EuGH entschieden, dass die Abzugsbesteuerung nach § 50a EStG für in der EU ansässige in Deutschland jedoch nur beschränkt Stpfl. in bestimmten Fällen gegen den in den Art. 49 ff. EG-Vertrag für alle Mitgliedstaaten verbindlich geregelten freien Dienstleistungsverkehr verstößt.

Um die im o. a. Urteil gefällten Entscheidungen und die angeführten Stellungnahmen besser einordnen zu können, erfolgt nach dem Sachverhalt zunächst ein Kurzüberblick über die maßgeblichen deutschen und europäischen Vorschriften. Im Anschluss daran werden die aufgeworfenen Fragen, die Entscheidung und Stellungnahmen dargestellt und erläutert.

Die Schlussfolgerungen enthalten Hinweise für die Praxis. Die im Text zitierten Randnummern (Rn.) verweisen auf das EuGH-Urteil.

I. Sachverhalt

Ein in den Niederlanden wohnhafter niederländischer Staatsangehöriger (Kl.) erzielte im Jahr 1996 für einen Auftritt als Schlagzeuger bei einem Radiosender in Berlin Betriebseinnahmen in Höhe von 6 007,55 DM. Für diesen Auftritt entstanden BA in Höhe von 968 DM (Rn. 9). Im gleichen Jahr hatte der Kl. außerdem Einkünfte in ...

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