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Körperschaftsteuer | Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens bei Umwandlung (BFH)
§ 37 Abs. 7 KStG ist nach formwechselnder Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft auf Erträge aus der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens bei der Personengesellschaft anzuwenden, wenn an ihr entweder unmittelbar oder über eine Personengesellschaft mittelbar ausschließlich Körperschaften beteiligt sind (entgegen BStBl I 2008, 280: ; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergeben, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG. Die Auszahlung ist aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leisten (§ 37 Abs. 7 KStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob § 37 Abs. 7 KStG unmittelbar auf die Klägerin als Personengesellschaft anzuwenden ist, wenn diese im Wege eines ...