LfSt Niedersachsen - S 2000-90-St 236

Ertragsteuerliche, umsatzsteuerliche und AO-rechtliche Informationen zum Veranlagungszeitraum 2019

Anlage: Zusammenstellung

Im Laufe der letzten Kalenderjahre sind die nachfolgenden Gesetze verabschiedet und BMF-Schreiben erlassen worden, die für den Veranlagungszeitraum 2019 von Bedeutung sind:

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BGBl I 2016, S. 3000)

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2017, S. 1682)

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (BGBl I 2017, S. 2074)

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl I 2017, S. 3214)

Familienentlastungsgesetz (BGBl I 2018, S. 2210)

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2018, S. 2338)

BStBl 2017 I S. 741 (FMNR1ef000017)

BStBl 2018 I S. 588 (FMNR147000018)

BStBl 2018 I S. 1090 (FMNR403000018)

BStBl 2018 I S. 1203 (FMNR47a000018)

Die als Anlage beigefügte Zusammenstellung enthält die wichtigsten Gesetzes- und Rechtsänderungen, die für den Veranlagungszeitraum 2019 von Bedeutung sind. Soweit die Änderungen auch bereits für alle noch offenen Veranlagungen früherer Veranlagungszeiträume anwendbar sind, wurde dies entsprechend vermerkt. Ich bitte Sie, auf geeignete Weise sicherzustellen, dass die Beschäftigten der betroffenen Arbeitsbereiche von in dieser Verfügung enthaltenen Neuerungen Kenntnis erlangen. Ich rege an, die Gesetzes- und Rechtsänderungen auch in Ihrer nächsten Dienstbesprechung zu thematisieren. Auf die Darstellung lediglich redaktioneller Änderungen wurde verzichtet.

Die als Anlage beigefügte Gesamtzusammenstellung wird in juris unter ND Dokumente => Steuer => Aktuelle Steuerrechtsänderungen eingestellt. Zusätzlich erfolgt die Einstellung fachbezogen in juris unter ND Dokumente => Steuer => AO/ESt und LuF/KSt/usw. und dort unter Infos zu Gesetzen und Gesetzentwürfen.

Anlage


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Inhaltsverzeichnis

A.
1.
zu §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 233a Abs. 2a AO – Umwandlung Lebenspartnerschaft in Ehe
B.
1.
§ 3 Nr. 15 EStG – Steuerbefreiung für Jobtickets
2.
§§ 3 Nr. 26, 26a EStG – Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
3.
§ 3 Nr. 34 EStG – Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung
4.
§ 3 Nr. 36 EStG – Steuerbefreiung für Einnahmen für Pflegeleistungen
5.
§ 3 Nr. 37 EStG – Steuerbefreiung für Vorteile aus der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
6.
§§ 3a, 3c EStG und §§ 8c, 8d, 15 KStG – Steuerbefreiung für Sanierungserträge
7.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG – Herabsetzung der Besteuerung der privaten Nutzungsentnahme bei neu erworbenen oder geleasten Elektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern (welche verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind) und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
8.
§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG – unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
9.
§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2EStG – Einwilligungsfrist
10.
§ 89 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d EStG – IdNr. des Kindes im Zulageantrag
11.
§ 32 Abs. 6 EStG – Kinderfreibeträge
12.
§ 66 Abs. 1 EStG – Kindergeld
13.
§ 33a Abs. 1 EStG – Unterhaltshöchstbetrag
14.
§ 39b Abs. 2 S. 7 – Einbehaltung der Lohnsteuer
15.
§ 39f Abs. 1 S. 9 –  11 u. Abs. 3 EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
16.
§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
17.
§ 34d Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG – Verkauf von Immobilienkapitalgesellschaften
18.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG – Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften
19.
§ 34d Nr. 7 EStG – Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern
20.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Satz 3 EStG – Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern –
C.
Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuer
1.
§§ 3a, 3c EStG und §§ 8c, 8d, 15 KStG – Steuerbefreiung für Sanierungserträge
2.
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. – anteiliger Verlustuntergang
3.
§ 8c Abs. 1a KStG – Sanierungsklausel
4.
§ 14 Abs. 2 KStG – Abführung des ganzen Gewinns
D.
Zerlegungsgesetz (ZerlG)
1.
Änderung der Zuständigkeiten für die Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und die Abrechnung der Zerlegung ab dem und übergangsweise Anwendung des § 29a der Abgabenordnung (AO)
E.
Umsatzsteuer
1.
§ 3 Abs. 9 UStG – Urheber- und Verwertungsgesellschaften
2.
3.
§ 3a Abs. 5 Sätze 3 – 5 UStG – sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Gebiet erbrachten sonstige Leistungen an Nichtunternehmer
4.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG – Begriff des Entgelts
5.
§ 10 Absatz 1 Satz 6 UStG – Entgelt bei einem Mehrzweck Gutschein
6.
Neufassung Abschnitt 10.3 Abs. 7 Satz 7 UStAE – Bemessungsgrundlage für gelieferte Arzneimittel
7.
§ 22f UStG – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes
8.
§ 25e UStG – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz
9.
BStBl 2018 I 1203 – Konsignationslagerregelung
F.
Kirchensteuer/Verbandsteuer
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Kirchensteuerrahmengesetz Niedersachsen (KiStRG) – Festsetzung des sog. besonderen Kirchgelds

Gesetzes- und Rechtsänderungen für den VZ 2019

A. Abgabenordnung

1. zu §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 233a Abs. 2a AO – Umwandlung Lebenspartnerschaft in Ehe –

Wird eine Lebenspartnerschaft bis zum gemäß § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfen und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.

Anwendung: ab sofort

B. Einkommensteuergesetz

1. § 3 Nr. 15 EStG – Steuerbefreiung für Jobtickets –

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gezahlt werden, sind steuerfrei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Steuerbegünstigung erstreckt sich auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die Leistung des Arbeitgebers muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Anwendung: ab

2. §§ 3 Nr. 26, 26a EStG – Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten –

Steuerfrei sind neben nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, nunmehr auch Tätigkeiten für begünstigte Auftraggeber, die in der Schweiz belegen sind.

Anwendung: in allen offenen Fällen

3. § 3 Nr. 34 EStG – Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung –

Voraussetzung für die Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung ist, dass die Maßnahme hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und nunmehr auch hinsichtlich Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V entspricht.


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Anwendung:
ab  – für bereits vor dem begonnene unzertifizierte Maßnahmen greift das Zertifizierungserfordernis erstmals für Sachbezüge, die ab dem gewährt werden (Übergangsregelung)

4. § 3 Nr. 36 EStG – Steuerbefreiung für Einnahmen für Pflegeleistungen –

Einnahmen für Pflegeleistungen bleiben bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, nunmehr mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI, steuerfrei.

Anwendung: ab

5. § 3 Nr. 37 EStG – Steuerbefreiung für Vorteile aus der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern –

Steuerfrei sind vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist.

Anwendung: ab , letztmals für den VZ 2021

6. §§ 3a, 3c EStG und §§ 8c, 8d, 15 KStG – Steuerbefreiung für Sanierungserträge –

Mit Artikel 2 und 3 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (RübStG) vom , BGBl I 2074 hat der Gesetzgeber die Regelungen des § 3a EStG zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen eingeführt und in § 3c Abs. 4 EStG die diesbezüglichen Abzugsbeschränkungen normiert. Die Regelungen gelten für Körperschaften entsprechend (§§ 8d, 15 KStG) und sollen nach Artikel 6 Abs. 2 des RübStG an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot feststellt.

Die EU-Kommission hat die gesetzliche Steuerbefreiung für Sanierungserträge, falls sie als staatliche Beihilfe eingestuft würde, als eine bereits bestehende Beihilfe i. S. d. Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen eingeordnet. Das macht einen förmlichen Beschluss der EU-Kommission zur Genehmigung der geschaffenen gesetzlichen Neuregelungen zur Steuerbefreiung für Sanierungserträge obsolet. Die gesetzlichen Neuregelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen treten daher in Kraft, sobald der bisher im Gesetz enthaltene Genehmigungsvorbehalt aufgehoben worden ist, vgl. meine gleichlautenden Karteiverfügungen zu § 3 EStG Nr. 3.11b und zu § 8 KStG Karte A 6 – S 2140 – 8 – St 244 –.

Der Gesetzgeber hat mit Artikel 19 des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” vom , BGBl I S. 2338 den Inkrafttretensvorbehalt des Artikel 6 Abs. 2 RübStG aufgehoben. Damit sind die gesetzlichen Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen u. a. im Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz in Kraft getreten, die auf Antrag des Steuerpflichtigen nunmehr auch in Altfällen (Schulderlass vor dem ) Anwendung finden, vgl. Artikel 2 Nr. 5 b) + c) des vorgenannten Gesetzes. Zu § 3a EStG ist ein Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben) geplant.

Zur maschinellen Eingabe vgl. Anlage SAN zur Körperschaftsteuererklärung, Zeile 18 der Anlage Verluste zur Körperschaftsteuererklärung (Kz. 37.54), Zeile 33 der Anlage OG zur Körperschaftsteuererklärung (Kz. 17.290) und in der Anlage ZVE (Kz. 15.71, 15.72 und 15.73). In den Einkommensteuererklärungsvordrucken wird frühestens ab dem VZ 2019 eine Umsetzung erfolgen. Die dazugehörigen, neu zu vergebenden Kennzahlen sollten jedoch bereits ab dem VZ 2017 zur Unbenannt 2 Eingabe zur Verfügung stehen.


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Anwendung:
§ 3a EStG ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen Schulden ganz oder teilweise nach dem – also ab dem  – erlassen wurden und für diese nicht auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 AO und den §§ 222, 227 AO zu gewähren sind (§ 52 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG). Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a EStG auch in Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem erlassen wurden (§ 52 Abs. 4a Satz 3 EStG).
§ 3c Abs. 4 EStG ist für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Schulderlass vor oder nach dem anzuwenden, für den § 3a angewendet wird (§ 52 Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG).
Hinweis:
soweit der Steuerpflichtige keinen Antrag i. S. d. § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG gestellt hat, sind die sog. Altfälle auf Grundlage des (BStBl 2017 I S. 741) – mit Ausnahme der zu Nummer 4 enthaltenen Anwendungsregelungen – unter Berücksichtigung des Nichtanwendungserlasses des (BStBl 2018 I S. 588) zu erledigen. Zur Auslegung des (a. a. O.) verweise ich auf meine gleichlautenden Karteiverfügungen (a. a. O.).

7. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG – Herabsetzung der Besteuerung der privaten Nutzungsentnahme bei neu erworbenen oder geleasten Elektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern (welche verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind) und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen –

Die Nutzungsentnahme für Fahrzeuge, die zwischen dem und dem angeschafft oder geleast werden, ist lediglich mit 0,5 % des inländischen Bruttolistenpreises (BLP) zu besteuern.

Für Fahrzeuge, die bis einschließlich erworben oder geleast wurden, ist die bisherige Ermittlungsmethode (1 % des inländischen BLP abzüglich des Nachteilsausgleichs) weiterhin anzuwenden.

Die 1 % – Methode ist auch (weiterhin) für neu erworbene oder geleaste extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, welche nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 (Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer) oder Nr. 2 (Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine beträgt mindestens 40 Kilometer) des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen.

Bei Arbeitnehmern, denen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG 2019 entsprechend anzuwenden (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG).

Wird ein betriebliches Fahrzeug in dem o. g. Zeitraum erstmals (beispielsweise wegen vorheriger ausschließlicher betrieblicher Nutzung) an Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen, erfolgt die Besteuerung mit 0,5 % des BLP, unabhängig davon, wann das o. g. Fahrzeug tatsächlich angeschafft wurde. Sofern ein Fahrzeug bereits vor dem zur Privatnutzung an Arbeitnehmer überlassen wurde, ist die Begünstigung ausgeschlossen.

Wegen des bei Arbeitnehmern fehlenden Tatbestandsmerkmals „Anschaffung” wurde diese Regelung auf Bund-Länder-Ebene beschlossen.


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Anwendung:
für Neuanschaffungen/erstmalige Überlassung zur Privatnutzung in dem Zeitraum bis

8. § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG – unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen –

Die Regelung des (BStBl 2017 I S. 1624) wurde in das EStG überführt, so dass § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG nunmehr wie folgt lautet:

„…

(2)  1 Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit

a) sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,

b) diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und

c) der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;

steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,

…”

Auf die das erläuternden Verfügungen des und (Az. jeweils S 2221 – 581 – St 235) wird verwiesen.

Anwendung: auf alle offenen Fälle

9. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2EStG – Einwilligungsfrist –

Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die einen Riester-Vertrag besitzen, müssen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG schriftlich einwilligen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die ZfA übermitteln darf. Diese Einwilligung musste bisher spätestens 2 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres erteilt worden sein. Ab dem Beitragsjahr 2019 muss die Einwilligung grundsätzlich im Beitragsjahr erteilt werden. Fand dies nicht statt, kann die Einwilligung noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des (Zulage-)Festsetzungsverfahrens nach § 90 Abs. 4 EStG nachgeholt werden. Eine fehlende Einwilligung wird so früher bemerkt und die Zulageförderung kann ggfs. noch gerettet werden.

Anwendung: ab VZ 2019

10. § 89 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d EStG – IdNr. des Kindes im Zulageantrag –

Ab dem Beitragsjahr 2019 hat der Steuerpflichtige bei der Beantragung der Kinderzulage gegenüber seinem Anbieter die IdNr. seines Kindes anzugeben. Dadurch wird der Datenabgleich zwischen der ZfA und den Familienkassen optimiert und letztendlich das Überprüfungsverfahren bei der ZfA beschleunigt.

Anwendung: ab VZ 2019

11. § 32 Abs. 6 EStG – Kinderfreibeträge –

Der Kinderfreibetrag wird von 2.394 Euro auf 2.490 Euro je Elternteil angehoben.

Anwendung: ab

12. § 66 Abs. 1 EStG – Kindergeld –

Das Kindergeld wird auf monatlich 204 Euro (1. und 2. Kind), 210 Euro (3. Kind) und 235 Euro (weitere Kinder) erhöht.

Anwendung: ab

13. § 33a Abs. 1 EStG – Unterhaltshöchstbetrag –

Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG wird von 9.000 Euro auf 9.168 Euro angehoben.

Anwendung: ab

14. § 39b Abs. 2 S. 7 – Einbehaltung der Lohnsteuer –

Für die Berechnung der Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen V und VI sind die Tarifänderungen des § 32a EStG umgesetzt und die Beträge angepasst worden.

Anwendung: ab VZ 2019

15. § 39f Abs. 1 S. 9 – 11 u. Abs. 3 EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V –

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom (BGBl I 2015, 1400) wurde die rechtliche Grundlage für eine zweijährige Gültigkeit des Faktorverfahrens eingeführt (§ 39f Abs. 1 Sätze 9 bis 11 und Abs. 3 Satz 1 EStG). Durch die Änderung des § 52 Abs. 37a EStG in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom (BGBl I 2017, 1682) tritt diese Grundlage nunmehr in Kraft.

Anwendung: ab VZ 2019


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Hinweis:
Verfügung v.  , Az. S 2365-91-St 214 sowie
 
Verfügung v.  , Az. S 2365-89-St 214

16. § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit –

Die Betragsgrenzen für eine Veranlagungspflicht in den Fällen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale i. S. d. § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG und/oder eines Freibetrages nach § 39a EStG bei Arbeitnehmern wurden an die Tarifänderungen des § 32a EStG angepasst.

Die Grenzen von 11.400,00 EUR bzw. 21.650,00 EUR erhöhen sich auf 11.600,00 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 22.050,00 EUR (Zusammenveranlagung).

Anwendung: ab VZ 2019

17. § 34d Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG – Verkauf von Immobilienkapitalgesellschaften –

Mit der Ergänzung des § 34d Abs. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG sind Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften als ausländische Einkünfte anzusehen, wenn der Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf im inländischen Staat belegenen unbeweglichem Vermögen beruht.


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Anwendung:
die Änderung des § 34d Nr. 4 Buchstabe b EStG ist – korrespondierend mit der erstmaligen Anwendung der Änderungen in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG (neu) – erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach §  eingetretenen Wertveränderungen zugrunde liegen (§ 52 Abs. 34b Satz 1 EStG).
Hinweis:
mit der Änderung des § 34d Abs. 4 Buchstabe b EStG wird die Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG (neu) für Zwecke der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG auch für Sachverhalte nachvollzogen, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

18. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG – Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften –

Mit der Ergänzung von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStG um einen neuen Doppelbuchstaben cc werden künftig auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften von der Besteuerung erfasst, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, sofern der Wert der Anteile unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf inländischem unbeweglichen Vermögen beruht. Hierfür ist ausreichend, wenn dies zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung der Fall war und die Anteile dem Veräußerer gem. § 39 AO zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass der Veräußerer zu diesem Zeitpunkt auch zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.


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Anwendung:
die Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStG ist erstmals auf Veräußerungen nach dem anzuwenden. Die hierbei entstandenen Gewinne werden dabei nur erfasst, soweit ihnen Wertveränderungen zugrunde liegen, die nach dem entstehen (§ 52 Abs. 45a Satz 1 EStG).
Hinweis:
durch die bereits bestehende Formulierung zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStG „unter den Voraussetzungen des § 17” wird auf die Regelungen in § 17 EStG in seiner Gesamtheit Bezug genommen. Das heißt, dass sämtliche Absätze des § 17 EStG Anwendung finden; es sei denn, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStG sieht eine Sonderregelung vor.

19. § 34d Nr. 7 EStG – Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern –

Mit der Ergänzung des § 34d Nr. 7 EStG zählen zu den ausländischen Einkünften auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Anwendung: Mit dieser Änderung wird für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens die Modifizierung des Umfangs des inländischen Betriebsvermögens in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Satz 3 EStG (neu) auch für Zwecke der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG nachvollzogen.


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Hinweis:
die Änderung des § 34d Abs. 7 EStG ist – korrespondierend zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Satz 3 EStG (neu) – auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem entstehen (§ 52 Abs. 34b Satz 2 EStG).

20. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Satz 3 EStG – Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern –

Der Satz 3 des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG wird ergänzt. Es wird gesetzlich klar gestellt, dass zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieser Vorschrift auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern gehören, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.


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Anwendung:
die Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Satz 3 EStG ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem entstehen (§ 52 Abs. 45a Satz 2 EStG).
Hinweis:
mit der Rechtsänderung reagiert der Gesetzgeber auf das . Der BFH hat entschieden, dass der gläubigerseitige Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens nicht zu inländischen Einkünften des Darlehensnehmers i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Satz 2 EStG a. F. führt, auch wenn die zuvor mit diesem Darlehen finanzierte Immobilie der Erzielung von Einkünften diente. Das Vorliegen von Betriebsvermögen wurde in der Konsequenz verneint. Diese Auffassung des BFH würde Grundstücksinvestitionen ausländischer Gesellschafter gegenüber Investitionen inländischer Gesellschafter begünstigen. Der Ertrag aus dem gläubigerseitigen Verzicht auf die Darlehensforderung soll deshalb im Inland der Steuerpflicht unterliegen.

C. Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuer

1. §§ 3a, 3c EStG und §§ 8c, 8d, 15 KStG – Steuerbefreiung für Sanierungserträge –

Mit Artikel 2 und 3 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (RübStG) vom , BGBl I 2074 hat der Gesetzgeber die Regelungen des § 3a EStG zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen eingeführt und in § 3c Abs. 4 EStG die dies- bezüglichen Abzugsbeschränkungen normiert. Die Regelungen gelten für Körperschaften entsprechend (§§ 8d, 15 KStG) und sollen nach Artikel 6 Abs. 2 des RübStG an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot feststellt.

Die EU-Kommission hat die gesetzliche Steuerbefreiung für Sanierungserträge, falls sie als staatliche Beihilfe eingestuft würde, als eine bereits bestehende Beihilfe i. S. d. Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen eingeordnet. Das macht einen förmlichen Beschluss der EU-Kommission zur Genehmigung der geschaffenen gesetzlichen Neuregelungen zur Steuerbefreiung für Sanierungserträge obsolet. Die gesetzlichen Neuregelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen treten daher in Kraft, sobald der bisher im Gesetz enthaltene Genehmigungsvorbehalt aufgehoben worden ist, vgl. meine gleichlautenden Karteiverfügungen zu § 3 EStG Nr. 3.11b und zu § 8 KStG Karte A 6 – S 2140 – 8 – St 244 –.

Der Gesetzgeber hat mit Artikel 19 des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” vom , BGBl I S. 2338 den Inkrafttretensvorbehalt des Artikel 6 Abs. 2 RübStG aufgehoben. Damit sind die gesetzlichen Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen u. a. im Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz in Kraft getreten, die auf Antrag des Steuerpflichtigen nunmehr auch in Altfällen (Schulderlass vor dem ) Anwendung finden, vgl. Artikel 2 Nr. 5 b) + c) des vorgenannten Gesetzes. Zu § 3a EStG ist ein Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben) geplant.

Zur maschinellen Eingabe vgl. Anlage SAN zur Körperschaftsteuererklärung, Zeile 18 der Anlage Verluste zur Körperschaftsteuererklärung (Kz. 37.54), Zeile 33 der Anlage OG zur Körperschaftsteuererklärung (Kz. 17.290) und in der Anlage ZVE (Kz. 15.71, 15.72 und 15.73). In den Einkommensteuererklärungsvordrucken wird frühestens ab dem VZ 2019 eine Umsetzung erfolgen. Die dazugehörigen, neu zu vergebenden Kennzahlen sollten jedoch bereits ab dem VZ 2017 zur Eingabe zur Verfügung stehen.


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Anwendung:
§ 3a EStG ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen Schulden ganz oder teilweise nach dem – also ab dem  – erlassen wurden und für diese nicht auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 AO und den §§ 222, 227 AO zu gewähren sind (§ 52 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG). Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a EStG auch in Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem erlassen wurden (§ 52 Abs. 4a Satz 3 EStG).
§ 3c Abs. 4 EStG ist für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Schulderlass vor oder nach dem anzuwenden, für den § 3a angewendet wird (§ 52 Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG)
Hinweis:
soweit der Steuerpflichtige keinen Antrag i. S. d. § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG gestellt hat, sind die sog. Altfälle auf Grundlage des (BStBl 2017 I S. 741) – mit Ausnahme der zu Nummer 4 enthaltenen Anwendungsregelungen – unter Berücksichtigung des Nichtanwendungserlasses des (BStBl 2018 I S. 588) zu erledigen. Zur Auslegung des (a. a. O.) verweise ich auf meine gleichlautenden Karteiverfügungen (a. a. O.).

2. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. – anteiliger Verlustuntergang –

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG wird mit Wirkung für die Vergangenheit (ab Inkrafttreten 2008) ersatzlos gestrichen. Nach der Begründung des Gesetzgebers wird aus dem , BStBl II 2017, S. 1082 ersichtlich, dass eine alleinige Anknüpfung an die Beteiligungsgrenze des § 8c Satz 1 KStG a. F. (später § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG) von bis zu 50 Prozent für sich genommen vor allem keine Rechtfertigung dafür bietet, entweder von einem typischen Missbrauchsfall im Sinne einer sog. Mantelkaufgestaltung oder von einem typischen Fall der Änderung der wirtschaftlichen Identität der Verlustkörperschaft ausgehen zu können.


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Anwendung:
nach § 34 Abs. 6 KStG findet § 8c Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der o. b. Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem Anwendung.

3. § 8c Abs. 1a KStG – Sanierungsklausel –

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom ist § 8c KStG um eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem anwendbare Regelung galt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom zeitlich unbefristet.

Aufgrund beihilferechtlicher Bedenken hatte die Europäische Kommission mit Beschluss vom (Az. K(2011)275) festgestellt, dass die sogenannte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstelle. Gegen den Beschluss der Europäischen Kommission wurde Klage beim EuGH erhoben. Eine Anwendung der Sanierungsklausel im Steuerfestsetzungsverfahren war im Anschluss bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage nach § 34 Abs. 6 KStG a. F. nicht mehr möglich. Mit P hat der EuGH den Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig erklärt. Erfüllt ein nach dem erfolgter Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG, bleibt er daher bei der Anwendung des § 8c KStG unberücksichtigt.


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Anwendung:
nach § 34 Abs. 6 KStG findet § 8c Abs. 1a KStG i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem Anwendung. Ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Vorschrift bleibt abzuwarten.

4. § 14 Abs. 2 KStG – Abführung des ganzen Gewinns –

Mit hat der BFH entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass im entschiedenen Fall nicht von der Abführung des gesamten Gewinns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sieht die Neuregelung in § 14 Abs. 2 KStG vor, dass Unternehmen innerhalb einer Organschaft weiterhin die Möglichkeit haben, an außenstehende Gesellschafter als Investoren Ausgleichszahlungen im Sinne des § 16 KStG zu leisten. Hiernach ist es für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft bei gleichzeitiger Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter unschädlich, wenn neben dem festen Betrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) ein weiterer Zahlungsbestandteil hinzutritt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ausgleichszahlung insgesamt den dem Anteil am Grundkapital entsprechenden handelsrechtlichen Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters nicht übersteigt, der diesem ohne Gewinnabführungsverpflichtung hätte zufließen können. Die Ausgleichszahlung muss in diesen Fällen zudem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein (Kaufmannstest).


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Anwendung:
nach § 34 Abs. 6b KStG ist § 14 Absatz 2 auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden. Ist im Einzelfall eine vor dem bestehende Organschaft unter Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen nach anderen Grundsätzen als denen des § 14 Absatz 2 anerkannt worden, so sind diese Grundsätze insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 maßgebend. Wird ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des Satzes 2 vorzeitig nach dem durch Kündigung beendet, gilt die Kündigung als durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 gerechtfertigt. Wird ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des Satzes 2 an die Anforderungen des § 14 Absatz 2 n. F. angepasst, gilt diese Anpassung für die Anwendung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht als Neuabschluss.

D. Zerlegungsgesetz (ZerlG)

1. Änderung der Zuständigkeiten für die Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und die Abrechnung der Zerlegung ab dem und übergangsweise Anwendung des § 29a der Abgabenordnung (AO)

Durch die Änderung des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 ZerlG zum geht die Zuständigkeit sowohl für die Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen als auch für die Abrechnung der Zerlegung von den jeweiligen Erhebungsfinanzämtern auf das beauftragte Finanzamt Hannover-Nord über. Die Gesetzesänderung erfolgte im Vorgriff auf die technische Umsetzung. Mit der technischen Lösung durch den Einsatz des maschinellen Clearingverfahrens „CleKS” ist in ca. 2 Jahren zu rechnen.

Zur Vermeidung einer Umstellung der derzeitigen personellen Arbeitsabläufe bis zur Bereitstellung von „CleKS” kommt hinsichtlich des Zuständigkeitswechsels § 29a Abs. 1 AO zur Anwendung. Danach wird das beauftragte Finanzamt Hannover-Nord durch die Erhebungsfinanzämter insoweit unterstützt, als dass die bisherigen Zuständigkeitsregelungen hinsichtlich der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und der Abrechnung der Zerlegung bis zur Einführung von „CleKS” beibehalten werden. Zum weiteren Verfahrensablauf verweise ich auf die Verfügung des Landesamts für Steuern vom , .

E. Umsatzsteuer

1. § 3 Abs. 9 UStG – Urheber- und Verwertungsgesellschaften –

In § 3 Abs. 9 UStG wird Satz 3 aufgehoben. Er regelte, dass Urheber- und Verwertungsgesellschaften in den Fällen der §§ 27 und 54 UrhG sonstige Leistungen ausführen (vgl. auch Verfügung des LStN ).

Anwendung: ab dem

2. § 3 Abs. 13 bis 15 UStG – Gutscheine –

Nach der sog. Gutscheinrichtlinie vom , die die MwStSystRL um die Artikel 30a, 30b und 73a ergänzte, waren die unionsrechtlichen Vorgaben zur Behandlung von Gutscheinen bis zum Dezember 2018 in das nationale Recht umzusetzen.

Dies ist durch die neuen Absätze 13 bis 15 des § 3 UStG geschehen.

§ 3 Abs. 13 UStG definiert den Gutschein in Form von Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheinen entsprechend Artikel 30a MwStSystRL.

Der Einzweck-Gutschein ist nach § 3 Abs. 14 UStG dadurch gekennzeichnet, dass bei ihm der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins schon feststehen.

Beim Mehrzweck-Gutschein gemäß § 3 Abs. 15 stehen der Zeitpunkt des Umsatzes und dessen Gegenwert im Zeitpunkt der Ausgabe noch nicht fest. Die Besteuerung ist erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung vorzunehmen. Jede vorangegangene Übertragung des Gutscheins ist nicht steuerbar.


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Anwendung:
§ 27 Abs. 23 UStG bestimmt, dass die Regelungen erstmals auf Gutscheine anzuwenden sind, die nach dem ausgestellt werden.

3. § 3a Abs. 5 Sätze 3 – 5 UStG – sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Gebiet erbrachten sonstige Leistungen an Nichtunternehmer –

Nach § 3a Abs. 5 Satz 1 – 2 UStG wird bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei auf elektronischem Gebiet erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer die Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Dies gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem EG-Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte dieser Umsätze an die Leistungsempfänger (Nichtunternehmer) mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten insgesamt 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung des Satzes 3 verzichten.


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Anwendung:
§ 3a Abs. 5 Satz 3 – 5 UStG finden Anwendung auf Umsätze, die nach dem ausgeführt werden.

4. § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG – Begriff des Entgelts –

In § 10 Absatz 1 UStG wurde Satz 2 geändert. Der Begriff des Entgelts wird stärker an die Formulierung in Artikel 73 MwStSystRL angepasst und bestimmt sich nunmehr aus der Sicht des leistenden Unternehmers und auf den Wert der Gegenleistung, statt wie bisher aus der Sicht des Empfängers. Eine materiell-rechtliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden, da bereits die bisherige Regelung unionsrechtskonform ausgelegt wurde.

Durch die neue Definition des Entgelts in Satz 2 wird der bisherige Satz 3 entbehrlich.

Anwendung: ab dem

5. § 10 Absatz 1 Satz 6 UStG – Entgelt bei einem Mehrzweck Gutschein –

In § 10 Absatz 1 UStG wird Satz 6 neu eingefügt. Soweit keine Informationen über den Betrag, den der Käufer für einen Mehrzweck Gutschein gemäß § 3 Absatz 15 UStG bezahlt hat, vorliegen, wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt (siehe auch Änderungen zu § 3 Absätze 13 – 15 UStG).

Anwendung: ab dem

6. Neufassung Abschnitt 10.3 Abs. 7 Satz 7 UStAE – Bemessungsgrundlage für gelieferte Arzneimittel –

Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mindern die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel.


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Anwendung:

7. § 22f UStG – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes –

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom , BGBl I 2018, 2338 ist § 22f in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden.

Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes besondere Aufzeichnungspflichten für die Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, zu erfüllen. Der Nachweis über einige der aufzuzeichnenden Angaben ist vom Betreiber durch eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers (Vordruckmuster USt 1 TI) zu erbringen. Die Bescheinigung wird auf Antrag des liefernden Unternehmers von dem für ihn zuständigen Finanzamt erteilt.

Der Marktplatzbetreiber hat auch für die bei ihm als Nichtunternehmer registrierten Personen gemäß § 22f Abs. 2 UStG Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Eine Bescheinigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Anwendung: ab

8. § 25e UStG – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz –

Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG:

§ 25e Abs. 1 UStG ermöglicht die Haftungsinanspruchnahme von Betreibern eines elektronischen Marktplatzes für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind. Der Betreiber haftet nicht für diese Steuern, wenn er eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorlegt. Er haftet trotz Vorlage der Bescheinigung, wenn er Kenntnis von der steuerlichen Unzuverlässigkeit des liefernden Unternehmers hatte oder hätte haben müssen.

Eine Haftung für die entstandene Steuer tritt außerdem nicht ein, wenn die Registrierung einer Person auf dem elektronischen Marktplatz als Nichtunternehmer erfolgte und der Betreiber die Aufzeichnungspflichten des § 22f Abs. 2 UStG erfüllt. Er haftet in diesen Fällen trotzdem, wenn er aufgrund der Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht wurden.

Haftung nach § 25e Abs. 4 UStG

Liegen dem für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, ist es berechtigt, den Marktplatzbetreiber hierüber zu unterrichten. Nach Zugang dieser Mitteilung haftet der Betreiber, auch wenn ihm eine Bescheinigung vorliegt, für die Steuer auf Umsätze, deren Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Er kann der Haftung entgehen, indem er den Unternehmer nachweislich von seinem Marktplatz sperrt.

Anwendung: für Drittlandsunternehmer ab

für alle andere Unternehmer ab

9.  BStBl 2018 I 1203 – Konsignationslagerregelung –

Die im BStBl 2017 I 1442 vorgesehene und mit BStBl 2017 I 1673 verlängerte Nichtbeanstandungsregelung für grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager wird durch das o. b. BMF-Schreiben erneut verlängert. Bis zum können Unternehmer Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager damit weiterhin als innergemeinschaftliches Verbringen mit anschließender Inlandslieferung behandeln, auch wenn der Abnehmer bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits feststand.

F. Kirchensteuer/Verbandsteuer

1. § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Kirchensteuerrahmengesetz Niedersachsen (KiStRG) – Festsetzung des sog. besonderen Kirchgelds –

Der Humanistische Verband Niedersachsen (KdöR) – HVD – hat sich mit Wirkung vom eine staatlich genehmigte Verbandsteuerordnung gegeben (vgl. Bek. des MK vom , Nds. MBl 2018, S. 1193). Hierzu ist der HVD als Weltanschauungsgemeinschaft i. S. d. § 16 KiStRG befugt. Die Festsetzung der Verbandsteuer nimmt der HVD eigenständig vor; eine Festsetzung durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen.

Durch Einführung der Verbandsteuer zum wird der HVD jedoch zu einer steuererhebenden Weltanschauungsgemeinschaft. Das hat zur Folge, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 KiStRG genannte Voraussetzung für die Erhebung eines besonderen Kirchgelds (der Ehegatte/Lebenspartner des Kirchenangehörigen darf „einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehören”) nicht mehr erfüllt ist. Ein besonderes Kirchgeld darf damit bei Ehegatten/Lebenspartnern, bei denen einer der Kirche angehört und der andere Mitglied im HVD ist, nicht mehr festgesetzt werden.

Anwendung: ab VZ 2019

LfSt Niedersachsen v. - S 2000-90-St 236

Fundstelle(n):
XAAAH-15452