Online-Nachricht - Donnerstag, 02.05.2019

Verfahrensrecht | Vorläufige Festsetzung von Zinsen (BMF)

Das BMF hat zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 i.V.m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO Stellung genommen ().

Danach sind sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO durchzuführen.

Darüber hinaus erläutert das BMF die Vorgehensweise in folgenden Fällen:

  • geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen,

  • mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen,

  • Einspruchsfälle,

  • rechtshängige Fälle.

Hinweis:

In Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung verweist das BMF auf sein , BStBl I S. 1393. Das neue BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-13498