Verfahrensrecht | Vorläufige Festsetzung von Zinsen (BMF)
Das BMF hat zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 i.V.m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO Stellung genommen ().
Danach sind sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO durchzuführen.
Darüber hinaus erläutert das BMF die Vorgehensweise in folgenden Fällen:
geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen,
mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen,
Einspruchsfälle,
rechtshängige Fälle.
In Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung verweist das BMF auf sein , BStBl I S. 1393. Das neue BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB BAAAH-13498