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Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte in DBA
I. Allgemeines
Abgesehen von den aktuellen DBA mit Mauritius und Zypern, die jeweils ausschließlich die Anrechnungsmethode für Deutschland als Ansässigkeitsstaat vorsehen, fallen Betriebsstätteneinkünfte aus anderen DBA-Staaten immer unter die Freistellungsmethode.
Die meisten deutschen DBA enthalten allerdings sog. Aktivitätsklauseln, die für Betriebsstätteneinkünfte, für bewegliches und unbewegliches Vermögen dieser Betriebsstätten, Gewinne aus dessen Veräußerung, für Schachteldividenden und Schachtelbeteiligungen die Anrechnungsmethode vorsehen, wenn die Einnahmen (zum Teil auch die Einkünfte) nicht zu mindestens 90 % (= ausschließlich oder fast ausschließlich) aus aktiven Tätigkeiten im ausländischen Staat stammen. Die Formulierungen sind sehr unterschiedlich. Teilweise wird auf § 8 AStG verwiesen, teilweise werden eigene Abgrenzungskriterien aufgestellt.
II. Unschädliche und schädliche Tätigkeiten
In der Regel werden die Herstellung und der Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, technische Dienstleistungen und Bank- bzw. Versicherungsgeschäfte als aktive (unschädliche) Tätigkeit eingestuft.
Zum Bereich der Herstellung ist auch die Be- und Verarbeitung zu rechnen. Die reine Beförde...