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Stundung von Steuern
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Stundung nach § 222 AO
Die Vorschrift über die Stundung entspricht mit geringfügigen Abweichungen dem § 127 RAO. Nach § 222 AO können die FinBeh Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die Stundung soll i. d. R. nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. § 222 AO bestimmt darüber hinaus, daß eine Stundung regelmäßig einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Gestundet werden können ”Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis”. Nach der Legaldefinition in § 37 Abs. 1 AO fallen darunter der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung sowie der Erstattungsanspruch nach Abs. 2 dieser Vorschrift und nach den Einzelsteuergesetzen. Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich jedoch, daß nur Zahlungsansprüche des Fiskus gegen Steuerschuldner gestundet werden können. Für Ansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus gilt § 222 AO nicht.
Die Erwähnung der Worte ”bei Fälligkeit” hinter dem Wort ”Einziehung” ha...