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Der Streitwert in Steuerstreitsachen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Bedeutung des Streitwerts
Der Streitwert (vom Gesetzgeber auch ”Wert des Streitgegenstandes” genannt, vgl. § 115 Abs. 1 FGO) hat Bedeutung für die Bemessung der Gerichtsgebühren, für die Bemessung der Gebühren für Prozeßbevollmächtigte und für die Möglichkeit der Vereinfachung des Klageverfahrens und des abgekürzten Urt. Nach § 115 Abs. 1 FGO hat der Streitwert erhebliche Bedeutung auch für die Zulässigkeit der Revision. Indessen ist nach dem Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlG i. d. F. des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des (BGBl I S. 2442) vorläufig bis zum 31. 12. 89 *) eine Revision nur mit Zulassung zulässig (Zulassungsrevision). Desgleichen ist auch die Streitwertgrenze von 100 DM bei Beschwerden in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nach § 128 Abs. 3 FGO und in den Fällen der §§ 5 Abs. 2, 25 Abs. 2 GKG durch Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlG zur Zeit außer Kraft gesetzt.
1. Gerichtsgebühren
Nach § 1 Abs. 1 Buchst. c GKG gilt das GKG auch für das Verfahren vor den FG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert. Das gilt für finanzgerichtliche Verfahren wie auch für Verfahren vor dem BFH.
2. Gebühren der Prozeßbevollmächtigten
Gebühren eines RA für das gerichtliche Verfahren richten sich ebenfalls na...