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NWB Nr. 5 vom Fach 2 Seite 4979

Der Verspätungszuschlag

von Oberamtsrätin Rita Domann, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Nach § 152 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Erklärung und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Er hat keinen Strafcharakter ( BStBl 1967 III S. 166), sondern ist ein Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist. Seine Festsetzung soll zu künftiger ordnungsmäßiger Erfüllung der Erklärungspflicht anhalten und den ordnungsgemäßen Gang des Besteuerungsverfahrens sicherstellen.

II. Rechtsnatur des Verspätungszuschlags

Der Verspätungszuschlag ist eine stl. Nebenleistung i. S. des § 3 Abs. 3 AO und zählt somit nicht zu den Steuern. Die Vorschriften der AO sind nach § 1 Abs. 3 AO grds. sinngemäß auf stl. Nebenleistungen anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Festsetzung einschl. der Festsetzungsverjährung und der Bestandskraft, über die Außenprüfung, die Steuerfahndung und Steueraufsicht in besonde...

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