Dokument Anhang 6 Betriebliche Altersversorgung
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Anhang 6 Betriebliche Altersversorgung
1. Allgemeines
Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung einer betrieblichen Altersversorgung gelten bei einer arbeitgeberfinanzierten, sowie einer durch Entgeltumwandlung oder durch andere Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers aufgebauten betrieblichen Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden.
Ein sog. Übergangsgeld (auch Überbrückungshilfe oder Übergangsleistung genannt), das bereits vor dem 60./62. Lebensjahr gezahlt wird (vgl. zur Altersgrenze für Versorgungsleistungen den folgenden Absatz), ist für die Anerkennung einer betrieblichen Altersversorgung unschädlich, wenn eine Trennung der Leistungen „Übergangsgeld“ und betriebliche Altersversorgung möglich ist. Anhaltspunkt hierfür ist die Tatsache, dass sich die altersbedingte Versorgungsleistung nur durch das vorgezogene Ausscheiden, nicht aber durch die gezahlten Übergangsgelder verringert.