Online-Nachricht - Montag, 07.01.2019

Familienrecht | Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln (OLG)

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien ab bekannt gegeben.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die vom OLG Düsseldorf bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 348 € auf 354 €, für Kinder der 2. Altersstufe von 399 € auf 406 € und der dritten Altersstufe von 467 € auf 476 € angehoben worden. Dies führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert; hier beträgt der Mindestsatz weiterhin 527 €.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Ab dem erhöht sich das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 € auf 204 €, für ein drittes Kind von derzeit 200 € auf 210 € und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 € auf 235 €. Die Zahlbeträge bis zum ergeben sich aus der Zahlbetragstabelle II.1. und diejenigen ab dem aus der Zahlbetragstabelle II.2.

Weitere Änderungen in den Kölner Unterhaltsleitlinien finden sich in Ziffern 2.8 (Pflegegeld), 18 (Ansprüche nach § 1615l BGB) und 21.5 (Anpassung des Selbstbehalts).

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls - dies gilt auch für die "Tabellensätze" - nicht antasten.

Hinweis:

Die neu gefassten Leitlinien stehen auf der Homepage des OLG Köln zur Verfügung.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-04352