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Rundschreiben v.

Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) vom 17. Februar 2010

Auf der Grundlage des § 217f Abs. 3 SGB V, der durch Artikel 1 Nr. 149 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom (BGBl I S. 378) eingefügt worden ist,

regelt der GKV-Spitzenverband einheitlich für alle Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Krankenkassen haben Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Diese Grundsätze regeln das Nähere zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen. Sie regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen auf Vollstreckungsmaßnahmen oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen bei Kleinstbeträgen verzichtet werden kann. Die Regelungen zur Unterrichtung und Beteiligung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nach § 76 Abs. 3 und 4 SGB IV sowie die Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB IV bleiben unberührt.

(3) Beitragsansprüche im Sinne dieser Grundsätze sind Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die nicht Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind, Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insolvenzgeldumlage, sowie die auf diesen Ansprüchen beru...

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