Online-Nachricht - Mittwoch, 28.11.2018

Einkommensteuer | Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH)

Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, umgewandelt, so liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vor, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien bei ihrem Alleingesellschafter Darlehen aufnahm. Eine Laufzeit dieser Darlehen war nicht ausdrücklich vereinbart. Die Darlehensverträge sahen vor, dass die Darlehensforderungen ab dem Tage des Geldeingangs bis zur Rückzahlung mit 3 % p.a. "aus den erhaltenen Dividenden der AG" zu verzinsen seien; die Verzinsung falle nur an, wenn die AG Dividenden zahle. Am wurden die Darlehensverträge angepasst und eine Mindestverzinsung mit Wirkung ab dem festgelegt. In ihrem Jahresabschluss zum passivierte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten in voller Höhe. Das FA war allerdings der Auffassung, dass die bei der Klägerin passivierte Darlehensverbindlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Der BFH gab der Klägerin Recht:

  • Eine spätere unbedingte Verzinsungsabrede führt zu einer verzinslichen Verbindlichkeit i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die zum Zeitpunkt des folgenden Bilanzstichtages zu berücksichtigen ist.

  • Dies gilt aufgrund des Zwecks der Vorschrift auch dann, wenn die Verzinsung erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt.

  • Eine Abzinsung hat dann zu unterbleiben, wenn die Vertragspartner eine Verzinsung vereinbaren, da der Ansatz eines Abzinsungsgewinns den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht.

  • Überdies sollte eine Abzinsung nur deshalb erfolgen, um einen Zinsvorteil zu verhindern und den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu verwirklichen. Bei Vereinbarung einer unbedingten Verzinsung entfällt dieser Zinsvorteil.

  • Da bereits bei der Ermittlung des anzusetzenden Betrags für die Verbindlichkeit (= Zeitpunkt des Bilanzstichtages) Zinsaspekte der Zukunft zu berücksichtigen sind, greift zu diesem Zeitpunkt auch die Befreiung vom Abzinsungsgebot.

  • Aufgrund der getroffenen Vereinbarung vom liegt spätestens ab diesem Zeitpunkt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor, deren Verzinsungsbeginn nur nach dem Bilanzstichtag erfolgte.

  • Eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG kommt daher nicht in Betracht.

Hinweis:

Der BFH ließ im Streitfall offen, ob nicht schon vom Zeitpunkt der ursprünglichen Darlehensvereinbarungen an eine verzinsliche Verbindlichkeit vorlag. Dafür spricht, dass auch eine bedingte Verzinsung (im Streitfall 3 % im Falle einer Dividendenzahlung der AG) eine Zinsvereinbarung ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-00864