Lehrbuch Abgabenordnung
21. Aufl. 2018
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Kapitel 7: Verwaltungsakte
7.1 Begriff des Verwaltungsaktes
201Wie jede Verwaltungsbehörde wird auch das Finanzamt im Bereich der Hoheitsverwaltung im Wesentlichen in Form von Verwaltungsakten tätig.
In § 118 Satz 1 AO werden die hierfür erforderlichen Merkmale bezeichnet. Danach ist ein Verwaltungsakt jede
hoheitliche Willenskundgebung
einer Behörde
zur Regelung eines Einzelfalles
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes,
die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Verwaltungsakte sind z. B.:
Auskunftsersuchen, die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die verbindliche Zusage nach § 204 f. AO, Fristverlängerungen, Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, Festsetzung von Verspätungszuschlägen und erstmalige Anmahnung von Säumniszuschlägen, Steuerbescheide, Änderungsbescheide, Haftungsbescheide, Steuermessbescheide, Stundungen, Erlasse, Prüfungsanordnungen, Ablehnung von Akteneinsicht (vgl. AEAO zu § 364 AO) Erteilung und Ablehnung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG usw.
Allgemeinverfügungen,
§ 118 Satz 2 AO: vgl. hierzu § 172 Abs. 3 AO, § 367
Abs. 2b AO.
Keine Verwaltungsakte
sind dagegen u. a.:
Innerdienstliche Weisungen, da sie keine unmittelbare Rechtswirkung haben.
Das Bayerische Landesamt für...