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FG Köln Urteil v. - 13 K 3142/13

Gesetze: AO § 69, AO § 90 Abs 1, AO § 166, AO § 191 Abs 1 Satz 1, AO § 34 Abs 1

Verfahren

Haftung des Directors einer gelöschten britischen Limited für Steuerschulden einer eingetragenen deutschen Zweigniederlassung, Drittwirkung der Steuerfestsetzung, Grundsatz der anteiligen Tilgung, Mittelvorsorgepflicht, Haftungsquote

Leitsatz

1) Der Haftungsschuldner hat die materielle Rechtmäßigkeit einer unanfechtbar festgesetzten Steuerschuld gemäß § 166 AO gegen sich gelten zu lassen (Drittwirkung der Steuerfestsetzung).

2) Soweit eine Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach § 166 AO nicht eingreift, weil gegen die Steuerfestsetzung wirksam Einspruch erhoben wurde oder der Haftungsschuldner wegen Löschung des Hauptschuldners im Handelsregister rechtlich nicht mehr in der Lage war, Einspruch zu erheben, können im Haftungsverfahren Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Primärschuld erhoben werden.

3) Die gesetzliche Vertretung einer britischen Limited erfolgt durch deren Direktoren. Das Amt des „director” einer Limited entspricht weitgehend dem des Geschäftsführers einer deutschen GmbH. Die Verpflichtung des „director” nach § 34 Abs. 1 AO besteht bis zur Löschung der Limited oder dem früheren Zeitpunkt einer Beendigung der Organstellung durch Abberufung („removal”) seitens der Gesellschafterversammlung.

4) Eine schuldhafte Verletzung der Pflichten nach § 34 Abs. 1 AO ist bei Nichtbeachtung des „Grundsatzes der anteiligen Tilgung” sowie der sog. „Mittelvorsorgepflicht” gegeben.

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 82 Nr. 3
BB 2018 S. 2198 Nr. 38
PAAAG-95692

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FG Köln, Urteil v. 19.07.2018 - 13 K 3142/13

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