OFD Karlsruhe - S 7100

Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft

Ergänzend zu den Regelungen in Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE gilt Folgendes:

1. Anstellungsvertrag zwischen Kommanditist und Komplementär-GmbH

Der bei der Komplementär-GmbH als Geschäftsführer angestellte Kommanditist der KG ist ertragsteuerlich Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ob die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen als Unternehmer oder als Arbeitnehmer erbracht werden, ist aufgrund des jeweiligen Anstellungsvertrags nach den Abgrenzungsmerkmalen des § 2 Abs. 1 UStG zu entscheiden. Danach kann der Gesellschafter die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbringen (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 1 bis 4 UStAE).

2. Anstellungsvertrag zwischen Kommanditist und der KG

Für Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen, gelten ebenfalls allein die umsatzsteuerlichen Grundsätze des § 2 Abs. 1 UStG. Danach sind feste Vergütungen (ggf. zuzüglich variable Tantiemen) ein Indiz für eine nichtselbständig ausgeübte Tätigkeit (, BStBl 2005 II, 730 und , BStBl 2011 II, 433).

Liegt kein Anstellungsvertrag vor und wird durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarung geregelt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein in der Höhe festgelegtes monatliches Entnahmerecht zusteht, das in der Handelsbilanz als Aufwand behandelt wird oder sich anderweitig ergebnismindernd auswirkt, liegt auch im Fall der (teilweisen) Rückzahlungsverpflichtung im Verlustfall ein Sonderentgelt vor. Diese Rückzahlung stellt eine Entgeltminderung dar.

3. Haftungsvergütung

Der , BStBl 2011 II, 950) die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt, dass die Komplementär-GmbH eine einheitliche steuerpflichtige Leistung an die KG erbringt, die die Geschäftsführung, die Vertretung und die Haftung umfasst. Nach Abschn. 1.6 Abs. 6 UStAE kann auch die isolierte Haftungsvergütung Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein.

4. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

In den Fällen, in denen Betriebe nach Steuerrecht nicht verpflichtet sind, eine Handelsbilanz aufzustellen, ist die Behandlung der Vergütung in der Steuerbilanz maßgeblich. Allein aus der fehlenden Handelsbilanz lässt sich nicht ableiten, dass ein Leistungsaustausch nicht gegeben ist.

5. Bauarbeitsgemeinschaften

Diese Grundsätze sind auf Geschäftsführungstätigkeiten von Gesellschaftern für Bauarbeitsgemeinschaften entsprechend anzuwenden.

OFD Karlsruhe v. - S 7100

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 2214 Nr. 37
UStB 2018 S. 351 Nr. 12
MAAAG-94173