Online-Nachricht - Mittwoch, 29.08.2018

Rechtsprechung | Neue Verfahren beim EuGH (BFH)

Der BFH hat die im August neu aufgenommenen anhängigen Verfahren beim EuGH bekanntgegeben, soweit sie für die Rechtsprechung des BFH in Steuer- und Zollsachen relevant sind.

Deutschland:

EuGH-Az. C-488/18: Vorabentscheidungsersuchen des , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 25.07.2018 sowie ), eingereicht am , zu folgenden Fragen:

  1. Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, nach dem "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben", unmittelbare Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können?

  2. Bei Bejahung der ersten Frage: Handelt es sich bei der "Einrichtung ohne Gewinnstreben" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL um

    • einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff oder

    • sind die Mitgliedstaaten befugt, das Vorliegen einer derartigen Einrichtung von Bedingungen wie § 52 i.V.m. § 55 AO (oder den §§ 51 ff. AO in ihrer Gesamtheit) abhängig zu machen?

  3. Falls es sich um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt: Muss eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL über Regelungen für den Fall ihrer Auflösung verfügen, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung von Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat?

EuGH-Az. C-423/18: Vorabentscheidungsersuchen des ), eingereicht am , zu folgenden Fragen:

  1. Ist Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 so auszulegen, dass die darin genannte Frist auch für die Änderung einer rechtzeitig erfolgten Mitteilung des Überschussbetrages gilt, die aus einer nach Ablauf der Frist geänderten Feststellung der anzurechnenden Menge Überschusszucker aufgrund einer Kontrolle nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 resultiert?

  2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Gelten in diesem Fall, wenn es sich um die Änderung einer rechtzeitigen Mitteilung handelt, die aufgrund von Feststellungen im Rahmen von Kontrollen erfolgt ist, die im ECLI:EU:C:2002:7 - British Sugar - genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 in der durch die Verordnung Nr. 3559/91 geänderten Fassung auch für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006?

  3. Ist, wenn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 nicht für Änderungsmitteilungen aufgrund von Kontrollen gilt (siehe erste Frage) oder wenn die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Frist vorliegen (siehe zweite Frage), zur Bestimmung der Frist, in der die Änderung des Überschussbetrags mitgeteilt werden muss, auf den nächsten 1. Mai abzustellen oder ist nationales Recht anzuwenden?

  4. Wenn Frage drei dahingehend beantwortet wird, dass weder auf den nächsten 1. Mai abzustellen noch nationales Recht anzuwenden ist: Ist es mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, zu denen auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören, zu vereinbaren, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden aufgrund der Dauer der Prüfung, der Dauer der Erstellung des Prüfungsberichts und dessen Auswertung eine Mitteilung des Überschussbetrages für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 am bzw. am erfolgt? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Zuckerhersteller gegen die Feststellung der Mehrmengen Einwendungen erhoben hat?

Italien:

EuGH-Az. C-337/18, C-338/18 sowie C-339/18: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato, eingereicht am , zu folgenden Fragen:

  1. Ist das Unionsrecht in einer Situation wie der beschriebenen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, dahin auszulegen, dass die Unvereinbarkeit einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats mit Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 dazu führt, dass die Verpflichtung der Erzeuger zur Entrichtung der Zusatzabgabe unter den in dieser Verordnung bestimmten Bedingungen entfällt?

  2. Ist das Unionsrecht, insbesondere der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes in einer Situation wie der beschriebenen, die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildet, dahin auszulegen, dass das Vertrauen von Personen, die eine von einem Mitgliedstaat vorgesehene Verpflichtung erfüllt haben und durch die mit der Erfüllung dieser Verpflichtung verbundenen Wirkungen begünstigt wurden, nicht geschützt werden kann, wenn sich herausstellt, dass diese Verpflichtung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist?

  3. Stehen in einer Situation wie der beschriebenen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 vom und der unionsrechtliche Begriff "vorrangige Gruppe" der Vorschrift eines Mitgliedstaats wie Art. 2 Abs. 3 des Decreto-legge Nr. 157/2004 der Italienischen Republik entgegen, in der unterschiedliche Modalitäten für die Erstattung zu viel verlangter Zusatzabgabe vorgesehen sind, indem hinsichtlich des Zeitrahmens und der Erstattungsmodalitäten unterschieden wird zwischen den Erzeugern, die auf die pflichtgemäße Befolgung einer sich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisenden nationalen Vorschrift vertraut haben, und den Erzeugern, die diese Vorschrift nicht befolgt haben?

Niederlande

EuGH-Az. C-249/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am , zu folgenden Fragen:

  1. Ist Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass ein Anmelder im Rahmen einer buchmäßigen Erfassung nachträglich unter Bezugnahme auf Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 einen anderen, niedrigeren Transaktionspreis der eingeführten Waren wählen kann, um die Zollschuld herabzusetzen?

  2. Ist bei der Anwendung von Art. 221 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Mitteilung an den Zollschuldner erfolgt ist, eine Frage des Unionsrechts? Falls diese Frage bejaht wird, ist Art. 221 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 dann dahin auszulegen, dass der Zollschuldner die darin genannte Mitteilung innerhalb von drei Jahren nach der Entstehung der Zollschuld erhalten haben muss, oder reicht es aus, dass die Mitteilung innerhalb dieser Frist an den Zollschuldner versandt wurde?

EuGH-Az. C-251/18: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland, eingereicht am , zu folgenden Fragen:

  1. Ist die Durchführungsverordnung Nr. 501/2013 gültig, soweit sie sich auf den Hersteller/Ausführer Kelani Cycles bezieht?

  2. Ist die Durchführungsverordnung Nr. 501/2013 gültig, soweit sie sich auf den Hersteller/Ausführer Creative Cycles bezieht?

Litauen

EuGH-Az. C-265/18: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas, eingereicht am , zu folgender Frage:

Sind die Art. 282 bis 292 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache, wenn zwei Gegenstände im Rahmen derselben Transaktion geliefert werden, jedoch die in Art. 287 der Richtlinie 2006/112/EG (sowie der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift) festgelegte Jahresumsatzgrenze (Geschäftsvolumen) nur aufgrund der Lieferung eines dieser Gegenstände überschritten wird, der Steuerpflichtige (Lieferer) u. a. verpflichtet ist, Mehrwertsteuer 1) auf den Wert des gesamten Rechtsgeschäfts (auf den Wert der Lieferung beider Gegenstände) oder 2) nur auf den Teil des Rechtsgeschäfts, durch den die vorstehend genannte Grenze (Geschäftsvolumen) überschritten wird (auf den Wert der Lieferung eines dieser Gegenstände) zu berechnen und zu entrichten?

Rumänien

EuGH-Az. C-291/18: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucuresti, eingereicht am , zu folgenden Fragen:

  1. Ist Art. 148 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die Lieferung von selbsthebenden Offshore-Bohreinheiten anzuwenden ist, bzw. fällt eine selbsthebende Offshore-Bohreinheit unter den Begriff "Schiff" im Sinne dieser unionsrechtlichen Bestimmung, wenn diese Bestimmung nach der Überschrift des Kapitels 7 dieser Richtlinie die "Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen" regelt?

  2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 148 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass es eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung von der Mehrwertsteuer darstellt, dass eine selbsthebende Offshore-Bohreinheit, die bis auf die hohe See hinaus gefahren ist, dort während ihres Betriebs (zur Ausübung einer Handelstätigkeit oder für gewerbliche Zwecke) tatsächlich für einen Zeitraum schwimmend in Bewegung bleiben und sich dabei von einem Punkt zu einem anderen auf See fortbewegen muss, der länger ist als der Zeitraum, in dem sie aufgrund einer Bohrtätigkeit auf See stationär und unbeweglich ist, dass also die Fahrtätigkeit die Bohrtätigkeit tatsächlich überwiegen muss?

Polen

EuGH-Az. C-214/18: Vorabentscheidungsersuchen des Sad Rejonowy w Sopocie, eingereicht am , zu folgenden Fragen:

  1. Ist im Lichte des Mehrwertsteuersystems der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere ihrer Art. 1, 2 Abs. 1 Buchst. a und c sowie 73 in Verbindung mit 78 Abs. 1 Buchst. a, sowie des sich daraus ergebenden und zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählenden Neutralitätsprinzips der Mehrwertsteuer - unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 29a Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen vom (konsolidierte Fassung Dz.U. 2017, Pos. 1221 mit Änderungen, im Folgenden: MwStG) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 sowie den Art. 35 und 63 Abs. 4 des Gesetzes über Gerichtsvollzieher und Vollstreckung vom (konsolidierte Fassung Dz.U. 2017, Pos. 1277 mit Änderungen) - die Auffassung zulässig, dass in den von den Gerichtsvollziehern erhobenen Vollstreckungsgebühren der Betrag der Mehrwertsteuer enthalten ist?

  2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Ist im Lichte des zu den allgemeinen Grundätzen des Unionsrechts zählenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auffassung zulässig, dass der - im Rahmen seiner Vollstreckungsmaßnahmen zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtete - Gerichtsvollzieher tatsächlich über die rechtlichen Mittel verfügt, um seiner steuerlichen Pflicht ordnungsgemäß nachzukommen, wenn man annimmt, dass die aufgrund des Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsgesetzes erhobene Vollstreckungsgebühr den Betrag der Mehrwertsteuer enthält?

Portugal

EuGH-Az. C-278/18: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo, eingereicht am , zu folgender Frage:

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom hinsichtlich der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken dahin auszulegen, dass diese Steuerbefreiung anwendbar ist auf einen Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken an eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Betreiben von Landwirtschaft besteht, wobei die Dauer dieses Vertrags ein Jahr beträgt, sich aber automatisch um Zeiträume von gleicher Dauer verlängert, und die entsprechende Miete jeweils am Ende des Jahres zu entrichten ist?

Quelle: BFH onlnie (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-92988