Umsatzsteuer | Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen (BMF)
Das BMF hat zur Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 4.20.5 und 4.21.5 Absatz 2 an die aktuelle Rechtslage angepasst ( :001).
Hintergrund: Im Zusammenhang mit der Änderung des § 171 Abs. 10 AO durch das ZollkodexAnpG erfolgte zum die Aufhebung des Verweises auf die Verfahrensvorschriften der AO in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG. Mit Wirkung zum ist § 171 Abs. 10 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens erneut geändert worden.
Infolgedessen wird der UStAE wie folgt geändert:
In Abschnitt 4.20.5 wird Absatz 2 gestrichen.
In Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 werden folgende Sätze 7 bis 9 angefügt: "Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5). Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde."
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB PAAAG-89014