Online-Nachricht - Donnerstag, 19.07.2018

Umsatzsteuer | Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen (BMF)

Das BMF hat zur Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 4.20.5 und 4.21.5 Absatz 2 an die aktuelle Rechtslage angepasst ( :001).

Hintergrund: Im Zusammenhang mit der Änderung des § 171 Abs. 10 AO durch das ZollkodexAnpG erfolgte zum die Aufhebung des Verweises auf die Verfahrensvorschriften der AO in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG. Mit Wirkung zum ist § 171 Abs. 10 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens erneut geändert worden.

Infolgedessen wird der UStAE wie folgt geändert:

In Abschnitt 4.20.5 wird Absatz 2 gestrichen.

In Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 werden folgende Sätze 7 bis 9 angefügt: "Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5). Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde."

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-89014