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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1344/17

Gesetze: BierStG § 2 Abs. 2BierStG § 5BierStG § 14 Abs. 1BierStG § 14 Abs. 2 Nr. 2BierStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2BierStG § 29 Abs. 2BierStV § 41 Abs. 1 S. 1BierStV § 41 Abs. 3 EWGRL 83/92 Art. 6

Herstellung von Bier ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers

unabhängige Brauerei

Biersteuersatz eines Hobbybrauers

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass das Bier in einer unabhängigen Brauerei hergestellt wurde.

2. Ein Hobbybrauer, der keine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers besitzt, betreibt auch dann keine unabhängige Brauerei, wenn er gelegentlich Überschüsse seines hergestellten Bieres im Rahmen eines Nebengewerbes veräußert.

3. Soweit die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz auch dann anwendet, wenn Bier von Haus- und Hobbybrauern über die in § 41 Abs. 1 S. 1 BierStV geregelte Menge von 2 hl pro Jahr hinaus hergestellt wird, mangelt es hierfür an einer Rechtsgrundlage.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAG-88688

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.03.2018 - 11 K 1344/17

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