Rückzahlung der Umsatzsteuer für die Abgabe von Zytostatika bei ambulanter Krankenhausbehandlung
Leitsatz
1. Hat das Krankenhaus in der Berechnung der individuellen Herstellung der Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Behandlung die Umsatzsteuer ausgewiesen, kann darin eine Nettopreisabrede gesehen werden, weil das Krankenhaus mit der Rechnungslegung sein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315 ff. BGB ausübt.
2. Eine solche Nettopreisabrede ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Leistungsempfänger bereit und verpflichtet ist, den Nettopreis zuzüglich der tatsächlich festgesetzten Umsatzsteuer zu zahlen (entgegen - NZS 2010, 154, Tz.15 f.). Richtigerweise ist die Nettopreisabrede dahingehend auszulegen, dass neben dem Nettopreis die auf die Lieferung anfallende Umsatzsteuer geschuldet ist.
3. Ist die Umsatzsteuer entgegen der Annahme der Vertragsparteien nicht geschuldet, fehlt für die Zahlung des Umsatzsteuerbetrages der rechtliche Grund, so dass der Leistungsempfänger und damit auch seine private Krankenversicherung vom Krankenhaus die Rückzahlung dieses Betrages nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB verlangen kann.
4. Das Krankenhaus trifft dabei die vertragliche Nebenpflicht, § 241 Abs. 2 BGB, die Rechnungen im Hinblick auf die zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer zu berichtigen.
5. Das Krankenhaus kann sich auf Entreicherung aufgrund der Weiterleitung der Umsatzsteuerbeträge nur berufen, wenn sein Erstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus praktisch wertlos ist, was der Fall ist, wenn der Anspruch uneinbringlich oder seine Durchsetzung nach den Umständen zumindest äußerst schwierig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:OLGBS:2018:0522.8U130.17.00
Fundstelle(n): VAAAG-88429
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Online-Dokument
OLG Braunschweig, Urteil v. 22.05.2018 - 8 U 130/17
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