Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Aufwendungen
Leitsatz
1. Durch die im Streitfall vorgelegte Kostenaufstellung, der teilweise keine individuelle Kostenermittlung, sondern für wesentliche
Teile (Haftpflicht, Kfz-Steuer, GEZ) ein betriebsinterner Kostenverrechnungssatz bzw. (Vollkasko) ein fiktiver Kostenansatz
zu Grunde liegt, wird das Erfordernis, die Aufwendungen lückenlos im Einzelnen zu belegen, nicht erfüllt, da die Kostensätze
nur in einer Summe und mit teilweise nicht individuell ermittelten Werten mitgeteilt werden.
2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es aufgrund der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglich sei,
für jeden einzelnen Firmenwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen, da die Gründe für einen
unzureichenden Belegnachweis grundsätzlich unerheblich sind.
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