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Die Entstrickungsbesteuerung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen
Folgen der Wohnsitzverlagerung ins Ausland
Für Anteile an Kapitalgesellschaften sieht das Steuerrecht verschiedene Entstrickungstatbestände vor. Für im Privatvermögen gehaltene Anteile i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG einschlägig. In besonderen Fällen sind die im Umwandlungssteuergesetz definierten speziellen Entstrickungs- bzw. Ersatzrealisationstatbestände zu berücksichtigen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen grundlegenden Überblick über Unterschiede und Besonderheiten dieser Normen. Dabei wird auch auf die Möglichkeit der Nutzung noch nicht realisierter Verluste im Wegzugsfall eingegangen.
Die Wegzugsbesteuerung wird durch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder durch gleichgestellte Ersatztatbestände ausgelöst (§ 6 AStG). Sie gilt nach Rechtsprechung des BFH nur für Fälle, in denen die Besteuerung eines Vermögenszuwachses in Betracht kommt – fiktive Veräußerungsverluste finden hingegen keine Beachtung.
Für Anteile, die aufgrund einer Sacheinlage i. S. des § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert erworben werden, ist der sperrfristschädliche „Wegzugstatbestand“ des § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG zu beachten, wenn der Einbringende ins Ausland (Drittstaat) verzieht. Die Besteuerung des hieraus entstehenden Einbringungsg...