BFH Urteil v. - XI R 1/02

Kfz-Überlassung als Entschädigungsleis- tung

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratete Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde —um eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden— zum einvernehmlich beendet. Der Kläger erhielt im Jahr 1998 eine Entschädigung von 631 808 DM brutto. Gleichzeitig wurde ihm gestattet, den ihm überlassenen Firmen-PKW längstens bis zum weiterhin zu nutzen; der geldwerte Vorteil betrug im Veranlagungszeitraum 1999 14 628 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) versagte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die Entschädigung umfasse auch den geldwerten Vorteil der PKW-Überlassung; die Entschädigungsleistungen seien nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen.

Die Klage hatte keinen Erfolg; die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 538 veröffentlicht.

Mit der Revision machen die Kläger geltend, dass die Dienstwagenregelung bereits Bestandteil des Arbeitsvertrags gewesen sei. Im Übrigen müsse es gestattet sein, den Freibetrag des § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf beide Veranlagungszeiträume zu verteilen. Schließlich sei der geldwerte Vorteil so gering, dass er der Steuerermäßigung nicht entgegenstehen könne.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom die Einkommensteuer auf ... DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Entschädigungsleistungen seien nicht zusammengeballt zugeflossen; für eine Geringfügigkeitsgrenze bestehe keine Rechtsgrundlage.

II. Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage. Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung sind erfüllt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; vom XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23) sind außerordentliche Einkünfte i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der Senat —wie er in seinem Urteil vom XI R 22/00 (BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180) ausgeführt hat— in solchen Fällen für geboten, in denen —neben der Hauptentschädigungsleistung— in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Dies sind beispielsweise solche Leistungen, die der Arbeitgeber dem entlassenen Arbeitnehmer zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Sie setzen keine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers voraus. Soziale Fürsorge ist allgemein im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich. Derartige ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind, sind unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung.

2. Der Senat hat in der Entscheidung vom XI R 80/00 (BFH/NV 2002, 1646) im Einzelnen dargelegt, dass auch die Kfz-Überlassung eine sozial motivierte Ergänzungsleistung sein kann; darauf wird Bezug genommen. Im Streitfall hat der Kläger seinen Dienstwagen nur für ein Jahr weiternutzen können. Der geldwerte Vorteil betrug 14 628 DM. Die weitere Überlassung des Dienstwagens steht einer Zusammenballung nicht entgegen. Die Entschädigung war daher in Höhe von 607 808 DM ermäßigt zu besteuern.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 769
BFH/NV 2003 S. 769 Nr. 6
RAAAA-69798