Bauabzugssteuer | Montage von (Aufbau-)Photovoltaikanlagen ist steuerpflichtig (FG)
Die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen in Form von Aufdach-Anlagen stellt eine Bauleistung dar, die nach § 48 EStG bauabzugssteuerpflichtig ist (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 67/17).
Hintergrund: Erbringt jemand, ohne dass die hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbestände des § 48 Abs. 2 EStG – das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung oder das Nichtüberschreiten bestimmter Beträge – erfüllt sind, im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i. H. v. 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.
Sachverhalt: Zu den Tätigkeiten der Klägerin gehört die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen in Form von Aufdach-Anlagen. Für Kundenaufträge in 2011 bediente sie sich für die Dachmontage der Anlagen der Firma B. Eine Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen nahm die Klägerin nicht vor. In 2013 leitete das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, Steuerfahndungsstelle, gegen die Geschäftsführerin der Klägerin ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Anmeldung zur Bauabzugssteuer für 2011 ein. Noch in 2013 gab die Klägerin eine Anmeldung für den Streitzeitraum ab. In 2014 teilte die Klägerin mit, dass der abgeführte Abzugsbetrag mangels Vorliegens einer Bauleistung nicht gerechtfertigt sei und bat um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Das FA lehnte die Änderung der Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin.
Das FG Düsseldorf führte hierzu u.a. aus:
Es handelt sich bei der Errichtung der streitgegenständlichen Anlagen um eine Bauleistung i. S. v. § 48 EStG.
Als Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, also der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Eine Bauleistung liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt wird, nämlich mit Anlagen, die mit dem Erdboden fest verbunden sind; dazu genügt es, dass sie in Folge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhen. Zu den Bauwerken zählen vor allem Gebäude. Auch Bauten, die bewertungsrechtlich als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen sind, können Bauwerke sein.
Der Begriff der Betriebsvorrichtungen schließt somit zwar aus, dass es sich bei diesen um ein Gebäude handeln kann, nicht ausgeschlossen ist aber, dass eine Betriebsvorrichtung zugleich ein Bauwerk ist.
Zu den davon erfassten Bauwerken gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen, so dass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist.
Das ist nicht ohne weiteres übertragbar. Denn in diesem Verfahren ging es – im Rahmen der auf § 48 EStG ohnehin nicht ohne weiteres übertragbaren Auslegung des § 13b UStG und dem insoweit zugrunde liegenden Unionsrecht - um die Frage, ob eine in eine Werkshalle eingebaute Entrauchungsanlage Teil des Gebäudes oder Betriebsvorrichtung ist, womit die hier vorliegende Frage, ob eine Photovoltaikanlage ein Bauwerk sein kann, nicht geklärt worden ist. Jedenfalls bezieht sich das Urteil lediglich in einem umsatzsteuerlichen Kontext auf Fälle, in denen Betriebsvorrichtungen in Gebäude eingebaut werden, nicht aber wird dadurch festgestellt, dass Betriebsvorrichtungen, die nicht im Gebäude integriert werden, nicht auch Bauwerke sein können, und erst Recht lässt sich aus dem genannten Urteil nicht der Schluss ziehen, dass Photovoltaikanlagen keine Bauwerke im Sinne des § 48 EStG seien können.
Das Urteil ist auf der
Homepage des FG Düsseldorf
veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in
Kürze.
Quelle: (Ls)
Fundstelle(n):
HAAAG-80120