BSG Beschluss v. - B 6 KA 12/17 B

(Nichtzulassungsbeschwerde - vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen - § 26 Abs 5 ÄBedarfsplRL keine unabhängige, eigenständige Anspruchsgrundlage - kein Vorrang von Ärzten im Wege des Job-Sharings)

Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 26 Abs 2 ÄBedarfsplRL, § 26 Abs 3 ÄBedarfsplRL, § 26 Abs 4 Nr 3 ÄBedarfsplRL, § 26 Abs 5 ÄBedarfsplRL, Nr 23 S 1 ÄBedarfsplRL vom , Nr 23 S 2 ÄBedarfsplRL vom , Nr 23 S 3 ÄBedarfsplRL vom , Nr 23 S 4 ÄBedarfsplRL vom , Nr 23 S 5 ÄBedarfsplRL vom , Nr 23 S 5 ÄBedarfsplRL vom , Nr 23 S 6 ÄBedarfsplRL vom , Nr 23 S 6 ÄBedarfsplRL vom

Instanzenzug: SG Marburg Az: S 12 KA 539/13 Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 4 KA 1/15 Urteil

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten um die Zulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs für die Gruppe der Ärzte für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde.

2Mit Beschluss vom änderte der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ua für die Gruppe der Ärzte für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde bezogen auf den Planungsbereich, in dem der Kläger seinen Sitz hat, die bestehenden Zulassungsbeschränkungen mit der Maßgabe ab, dass ein weiterer Facharzt dieser Gruppe zugelassen werden kann. Daraufhin beantragte am der Kläger bei der zu 1. beigeladenen KÄV die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Neben dem Kläger beantragten fünf weitere Ärzte ihre Zulassung, darunter der Beigeladene zu 8. sowie der Beigeladene zu 9., der bereits mit einem halben Versorgungsauftrag zugelassen war.

3Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom ließ der Zulassungsausschuss diesen mit Beschluss vom mit Wirkung vom nach § 101 Abs 1 Nr 4 SGB V mit einem hälftigen Versorgungsauftrag (sog Job-Sharing) zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Dr. T zu.

4Den im Hinblick auf die partielle Entsperrung des Planungsbereichs gestellten Anträgen des Klägers sowie des Beigeladenen zu 9. gab der Zulassungsausschuss jeweils im Umfang eines halben Versorgungsauftrags statt, sodass beide Ärzte nach dem Inhalt dieser Entscheidung jeweils über eine volle Zulassung verfügten. Dagegen legte der Beigeladene zu 8. - nicht jedoch der Kläger - Widerspruch ein. Der beklagte Berufungsausschuss gab dem Widerspruch insoweit statt, als er dem Beigeladenen zu 8. anstelle des Klägers eine halbe Zulassung erteilte. Bezogen auf den Beigeladenen zu 9. änderte der Beklagte die Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht.

5Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Beklagten bezogen auf die Auswahl des Beigeladenen zu 9. bereits bestandskräftig geworden sei, weil nur der Beigeladene zu 8., nicht jedoch der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses eingelegt habe. Deshalb sei nur noch darüber zu entscheiden gewesen, ob die Entscheidung des Berufungsausschusses bezogen auf die Auswahl zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 8. zu beanstanden sei. Insofern habe der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger sei auch nicht als Job-Sharer gegenüber dem Beigeladenen zu 8. vorzuziehen, weil das Job-Sharing zum Zeitpunkt der Entsperrung des Planungsbereichs noch nicht bestanden habe.

6Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.

7II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

81. Mit seiner Beschwerde zielt der Kläger auf drei tragende Annahmen des Berufungsurteils, nämlich die (teilweise) Bestandskraft der Entscheidung des Beklagten (nachfolgend a und b), die fehlerhafte Auswahl im Hinblick auf die Privilegierung des Klägers als Job-Sharer (c) und eine (unterstellt) fehlerhafte Vorab-Auswahl eines Bewerbers unabhängig von den normierten Auswahlkriterien (d). Zur ersten Frage sind sowohl die Grundsatzrüge (a) als auch die Divergenzrüge (b) unzulässig, im Übrigen sind die Grundsatzrügen unbegründet.

9Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60; - SozR 1500 § 160a Nr 65; - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit ist deshalb auch darzustellen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste (vgl - Juris RdNr 20 mwN).

11Insoweit ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht darlegt. Allerdings weist der Kläger in der Beschwerdebegründung im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass das in der Entscheidung des LSG in Bezug genommene Urteil des Senats vom (B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr 17) eine Fallgestaltung zum Gegenstand hatte, die von der vorliegenden, in einem wichtigen Punkt abweicht: Maßgebend für die og Entscheidung des Senats war der Umstand, dass das Rechtsmittel gegen den Bescheid des Berufungsausschusses auf einzelne Konkurrenten beschränkt worden war. Diese Beschränkung hat der Senat als zulässig angesehen, mit der Folge, dass die nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Zulassungsentscheidungen in Bestandskraft erwachsen sind. Eine entsprechende Beschränkung des Widerspruchs des Beigeladenen zu 8., die den Beigeladenen zu 9. ausgenommen hätte, steht im vorliegenden Verfahren dagegen nicht in Frage. Das LSG begründet die Bestandskraft deshalb auch nicht unter Hinweis auf eine Teilanfechtung und eine daraus folgende Bestandskraft der nicht angegriffenen Zulassungsentscheidungen, sondern allein mit dem Umstand, dass nur der Beigeladene zu 8., nicht jedoch der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses eingelegt habe. Der allein vom Beigeladenen zu 8. angegriffene Bescheid des Zulassungsausschusses sei deshalb - bezogen auf die Auswahl des Beigeladenen zu 9. - gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Dies lässt sich aber jedenfalls aus dem og Urteil des Senats vom nicht ohne Weiteres herleiten.

12Ob der Auffassung des LSG, nach der die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 9. dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden sein soll, dennoch gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es darauf für die Entscheidung ankommt. Voraussetzung wäre, dass das BSG in der angestrebten Revisionsentscheidung unter der Annahme, dass die Entscheidung des Zulassungsausschusses zugunsten des Beigeladenen zu 9. nicht in Bestandskraft erwachsen ist, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dazu trägt der Kläger nichts vor. Entsprechende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit können auch nicht unter dem Gesichtspunkt als verzichtbar angesehen werden, dass die fehlende Bestandskraft zugunsten des Beigeladenen zu 9. selbstverständlich Einfluss auf die Entscheidung haben müsste. Das Gegenteil ist der Fall: Naheliegend erscheint eher, dass die Beurteilung der genannten Frage keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung hat, weil der Beklagte nach dem Inhalt der Begründung des Bescheides und auch nach seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (ebenso wie das SG) ausdrücklich nicht von der Bestandskraft des Bescheides des Zulassungsausschusses zu Gunsten des Beigeladenen zu 9. ausgegangen ist. Vielmehr hat der Beklagte sowohl den Kläger als auch die Beigeladenen zu 8. und zu 9. in die Auswahlentscheidung einbezogen und auf dieser Grundlage und auf der Basis der in § 26 Abs 4 Nr 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL) genannten Kriterien eine Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 8. und zu 9. (jeweils mit einer halben Zulassung) getroffen. Das SG hat diese Auswahlentscheidung nicht beanstandet. Der Umstand, dass das LSG bezogen auf die Bestandskraft der Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 9. eine von der Entscheidung des Beklagten und auch des SG abweichende - nach Überzeugung des Klägers unrichtige - Auffassung vertreten hat, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten, die der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren zu beurteilen hätte. Daher hätte der Kläger angeben müssen, aus welchem Grund der Senat ohne die Annahme einer Bestandskraft und abweichend von der Auffassung des SG zu Gunsten des Beigeladenen zu 9. zu einer anderen Beurteilung bezogen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten hätte kommen können. Daran fehlt es. Damit legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage nicht in einer den Erfordernissen entsprechenden Weise dar.

13b) Soweit der Kläger Rechtssprechungsabweichungen geltend macht (Punkt 2 der Beschwerdebegründung), ist die Beschwerde ebenfalls bereits unzulässig. Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügender Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung ua einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzeigen ( - SozR 1500 § 160a Nr 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger bezeichnet lediglich einen Rechtssatz, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen soll. Einen dem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG bezeichnet der Kläger jedoch nicht. Vielmehr macht er nur geltend, dass sich das LSG zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf das Urteil des 6. Senats des - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr 17) hätte stützen dürfen, weil diesem ein Sachverhalt zugrunde gelegen habe, der in einem entscheidenden Punkt von dem vorliegenden Sachverhalt abweiche.

14c) Der Kläger macht ferner geltend, das LSG habe verkannt, dass vorliegend § 26 Abs 5 BedarfsplRL Anwendung finde und dass er als Job-Sharing-Partner nach dieser Vorschrift vorrangig bei der Auswahlentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Auch insoweit gilt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG nicht begründet werden kann. Nach dem Inhalt der weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung geht der Senat davon aus, dass der Kläger insoweit nicht - wie oben bei 2. - Rechtsprechungsabweichungen, sondern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen möchte. Insoweit ist die Beschwerde nicht begründet.

17Die Vorschrift regelt damit den Vorrang der Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V (sog Job-Sharing) vor Neuzulassungen. § 26 Abs 5 BedarfsplRL bezieht sich damit erkennbar auf die Regelungen in den vorangehenden Absätzen: Die Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V ist Gegenstand des § 26 Abs 2 und 3 BedarfsplRL und die Neuzulassung Gegenstand des § 26 Abs 4 BedarfsplRL. § 26 Abs 5 BedarfsplRL bestimmt die Reihenfolge, in der diese Regelungen zur Anwendung kommen.

18Soweit der Kläger darauf hinweist, dass § 26 Abs 5 BedarfsplRL mit der Formulierung "… und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung …" eine Regelung wiederholt, die sich bereits in Abs 2 und 3 findet, so trifft dies zu. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Senat diesem Umstand aber keinen Hinweis darauf entnehmen, dass in Abs 5 gerade der Fall eines "Jobsharing erst nach Beschluss des Landesausschusses aber vor ZA-Sitzung" geregelt werden soll. Der Wortlaut der Regelung enthält dafür keine Anknüpfungspunkte. Entsprechendes gilt für die Verwendung des Wortes "entscheiden" in § 26 Abs 5 BedarfsplRL. Diese Formulierung könnte darauf hinweisen, dass die Wirkungen des Abs 2 und 3 nicht kraft Gesetzes eintreten, sondern eine entsprechende Entscheidung der Zulassungsgremien voraussetzen. Ob dies der Fall ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Auf den vom Kläger angenommenen Regelungsgehalt des § 26 Abs 5 BedarfsplRL gibt jedenfalls auch die Verwendung des Wortes "entscheiden" keinen Hinweis.

22Der Umstand, dass die Vorrang-Nachrang-Regelung mit der Neufassung der BedarfsplRL vom (BAnz AT B7), verbunden mit einer geänderten Paragraphenfolge, in einem eigenen Absatz geregelt wurde, weist nicht auf eine inhaltliche Änderung hin. Auch die im Internet veröffentlichten tragenden Gründe zum Beschluss vom geben keinen Hinweis darauf, dass mit der Neubezeichnung insoweit eine Änderung beabsichtigt gewesen sein könnte.

23Im Ergebnis entspricht der heutige § 26 Abs 5 BedarfsplRL damit der bereits mit Beschluss des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen vom eingeführten Vorschrift (Nr 23 Satz 6 BedarfsplRL aF), bei der es sich zweifellos nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern um eine Regelung gehandelt hat, die lediglich das Verhältnis der damals neu eingeführten Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen beim Job-Sharing zu der bereits zuvor in Nr 23 BedarfsplRL geregelten Neuzulassung nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zum Gegenstand hatte.

25Auch insoweit geht der Senat davon aus, dass der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend machen möchte. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es für die Entscheidung des angestrebten Revisionsverfahrens indes nicht an, sodass die Beschwerde insoweit nicht begründet ist: Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte den Kläger, den Beigeladenen zu 8. und den Beigeladenen zu 9. anhand der in § 26 Abs 4 Nr 3 BedarfsplRL genannten Auswahlkriterien miteinander verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass bezogen auf die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der Wartezeit "keine sehr signifikanten Unterschiede" (vgl S 11 und 12 des Bescheides des Beklagten vom ) zwischen den Bewerbern bestünden. Vor diesem Hintergrund hat er Versorgungsgesichtspunkten besonderes Gewicht beigemessen und den Beigeladenen zu 9. auf dieser Grundlage - wie er auch in seinem Schriftsatz vom nachvollziehbar erläutert hat - "im Vergleichsranking … auf Platz 1 gesetzt". Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei den Versorgungsgesichtspunkten handelt es sich um eines der in § 26 Abs 4 Nr 3 BedarfsplRL vorgegebenen Auswahlkriterien. Die vom Kläger in der formulierten Rechtsfrage unterstellte "Vorab-Priorisierung" eines Bewerbers liegt der Entscheidung des Beklagten erkennbar nicht zu Grunde. Damit ist die formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich.

262. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).

273. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Diese entspricht der Festsetzung durch das LSG, die von keinem der Beteiligten infrage gestellt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:280617BB6KA1217B0

Fundstelle(n):
NAAAG-79432