Online-Nachricht - Montag, 19.03.2018

Verfahrensrecht | Teilnahme eines städtischen Bediensteten an einer BP (FG)

Das Finanzamt darf mit der Prüfungsanordnung die Teilnahme eines kommunalen Bediensteten an der Betriebsprüfung anordnen (; Revision anhängig, BFH-Az. III R 9/18).

Sachverhalt: Das beklagte FA ordnete die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung bei dem klagenden Unternehmen an, die sich u.a. auf die Gewerbesteuer bezog. Die Prüfungsanordnung enthielt die Mitteilung, dass die Stadt A mitgeteilt habe, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch zu machen. Dadurch erhalte sie die Möglichkeit, ihre Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Gewerbesteuer geltend zu machen. Diese beschränkten sich auf die Anwesenheit des Gemeindebediensteten, der lediglich ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsprüfer der Finanzverwaltung besitze. Aktive Mitwirkungsrechte habe der Gemeindebedienstete nicht. Dagegen wandte sich das betroffene Unternehmen mit Einspruch bzw. Klage und machte geltend, es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigung zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten; ggf. müsse die Gemeinde ihr Teilnahmerecht selbst geltend machen.

Hierzu führte das FG Düsseldorf u.a. aus:

  • Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz. Danach wird den Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden für den Bereich der Realsteuern gewährt.

  • Daraus folgt die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.

  • Zudem war das beklagte FA für den Erlass der Teilnahmeanordnung sachlich zuständig. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, ordnet die Finanzbehörde im Rahmen der Prüfungsanordnung auch den Teilnahmewunsch der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen an.

  • Schließlich ist die Teilnahmeanordnung materiell rechtmäßig.

  • Insbesondere der Schutz des Steuergeheimnisses steht einer Teilnahme des Gemeindebediensteten nicht entgegen, da vorliegend keine "Konkurrenzsituation" zwischen dem betroffenen Unternehmen und der Stadt A gegeben ist, sondern ein staatliches Über-/Unterordnungsverhältnis. Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Vertraulichkeit seiner Daten wird ausreichend geschützt.

Hinweis:

Die Entscheidung des FG Düsseldorf hat für die Betriebsprüfungspraxis große Bedeutung, da die Städte vermehrt dazu übergegangen sind, sog. Gewerbesteuerprüfer einzuschalten. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland.

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 19.03.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
WAAAG-78577