Online-Nachricht - Montag, 12.02.2018

Einkommensteuer | Zurechnung des gewerblichen Grundstückshandels (FG)

Dem Kläger ist ein gewerblicher Grundstückshandel gem. § 42 AO zuzurechnen, wenn dieser seiner Ehefrau Grundstücke unter nicht fremdüblichen Konditionen veräußert um eine § 6b Rücklage bilden zu können ( und ; Revisionen anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau bewirtschaften gemeinsam in der Rechtsform einer GbR einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Betriebsgrundstücke stehen zum Teil im Eigentum des Klägers (Sonderbetriebsvermögen (SBV) i.R.d. GbR). Die Gemeinde hatte für landwirtschaftliche Flächen, die sich im Eigentum des Klägers befanden, einen Bebauungsplan aufgestellt. Der Kläger schloss mit seiner Ehefrau einen notariellen Grundstückskaufvertrag und veräußerte ein Teil seines Grund und Bodens aus seinem SBV. Laut dem Kaufvertrag war die Käuferin verpflichtet, die Grundstücke zu erschließen und danach weiter zu verkaufen. Eine Besicherung der Kaufpreisforderung wurde nicht vereinbart. Regelungen über die Verzinsung bei Verzug wurden ausdrücklich nicht getroffen.

Das FA vertrat die Auffassung, der notarielle Grundstückskaufvertrag zwischen den Eheleuten sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Baulandvermarktung sei beim Ehemann als gewerblicher Grundstückshandel zu erfassen. Durch die „Zwischenschaltung” von der Ehefrau sei ein Gesamtplan beider Ehegatten zur Steuerminimierung verfolgt worden. Dabei handele es sich um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO. Außerdem erkannte das FA in der Sonderbilanz des Klägers bei der landwirtschaftlichen GbR aus den Feststellungen zum gewerblichen Grundstückshandel folgend die nach § 6b EStG gebildete Rücklage nicht an.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, der gewerbliche Grundstückshandel sei seiner Ehefrau zuzurechnen.

Das Niedersächsische FG führte hierzu u.a. aus:

  • Der Kläger hat gewerbliche Einkünfte aus einem Grundstückshandel erzielt. Die Ehefrau des Klägers war nicht gewerblich tätig.

  • Relevant ist nicht die Veräußerung des Grund und Bodens durch den Kläger an seine Ehefrau, denn dies würde allein nicht zu einer Gewerblichkeit führen. Vielmehr sind dem Kläger die Erschließung des Baulandes sowie die Veräußerungen der einzelnen Baugrundstücke durch seine Ehefrau gem. § 42 AO zuzurechnen.

  • Die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft kann z.B. zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels missbräuchlich sein, wenn die erwerbende Gesellschaft im Wesentlichen zum Zwecke des Kaufs und des Weiterverkaufs gegründet worden ist, oder wenn sie in Bezug auf die in Rede stehenden Veräußerungsgeschäfte funktionslos ist und besondere Umstände hinzutreten, dass z.B. die Mittel für den Kaufpreis ganz oder zu einem erheblichen Teil von dem Steuerpflichtigen stammen oder erst aus den Erlösen des Weiterverkaufs zu erbringen sind.
    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft, sondern auch in der Einschaltung naher Angehörige in „eigene” Grundstücksgeschäfte des Steuerpflichtigen kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts liegen.

  • Die Veräußerung des Grund und Bodens an die Ehefrau sollte dem Kläger die Bildung einer Rücklage gem. § 6b EStG im Bereich seines landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen, um so die Versteuerung der stillen Reserven auf Reinvestitionsobjekte übertragen zu können.

  • Die Bildung der Rücklage ist demgegenüber bei gewerblichen Einkünften aus einem Grundstückshandel nicht möglich.

  • Ein weiteres Indiz für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung ist die nicht fremdübliche Gestaltung der Grundstücksveräußerung an die Ehefrau. Schwer wiegt insoweit die fehlende Besicherung des Kaufpreises.

  • Die aus der Baulandvermarktung erzielten Einkünfte sind vorliegend als gewerbliche Einkünfte des Klägers zu erfassen. Es liegt nicht lediglich ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung vor.

Hinweis:

Die Revisionen sind beim BFH unter den Az. X R 21/17 und X R 22/17 anhängig.

Quelle: und ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-72363