BFH Beschluss v. - VIII B 47/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger zu 2 und 4 (Beschwerdeführer zu 1 und 2) haben den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) nicht genügt.

1. Ihre Rüge, das Finanzgericht (FG) sei von verschiedenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) dadurch abgewichen, dass es für die Bestimmung des Zinsbegriffs i.S. vom § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) in der für das Streitjahr (1988) geltenden Fassung nicht auf die (”bloße”) Bezeichnung durch den Vertragsparteien, sondern auf den Vertragsinhalt (Steuertatbestand) ankomme (Hinweis insbesondere auf Senatsurteil vom VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431), ist bereits deshalb nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darzulegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 FGO), weil die Vorinstanz erkennbar auf den wirklichen Willen der Vertragsbeteiligten abgestellt und diesen anhand des Vertragswortlauts (Abreden zur Höhe des Kaufpreises und Stundungszinsen) sowie der sonstigen Vertragsumstände (anwaltliche Beratung der Vertragsparteien) ermittelt hat.

Unschlüssig ist des Weiteren der Vortrag, die Vorinstanz sei mit Rücksicht auf die Ausführungen zu § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vom (BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252, 255) abgewichen, nach dem Zinsen das Bestehen einer auf die Hauptschuld gerichteten Kapitalschuld voraussetzten. Auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Kläger (zu 2 und 4) kann der wiedergegebenen Urteilspassage für die steuerrechtliche Behandlung derjenigen Zinsen, die aufgrund eines zunächst nicht wirksam geschlossenen, später jedoch geheilten Vertrags gezahlt werden (im Streitfall: § 15 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), nichts entnommen werden (zu den Darlegungserfordernissen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42; , BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309).

Gleiches gilt im Ergebnis für den (weiteren) Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431. Die Darlegungen der Beschwerdeschrift sind insoweit unvollständig, als der Senat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt hat, dass für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsabschlusses, nicht aber ein (zivilrechtlich) rückwirkend bestimmter Zahlungszeitraum maßgeblich sei; zugleich hat der Senat jedoch betont (und zudem ausführlich erläutert), dass die Frage, ob eine Zahlung einen Zinsanteil enthalte, allein danach zu beurteilen sei, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals darstelle.

2. Ob in den Rügen der Beschwerdeschrift zugleich auch der Vortrag zu sehen ist, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), kann dahinstehen. Selbst wenn hiervon auszugehen sein sollte, wäre der Vortrag jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Zu Recht hat das Finanzamt (FA) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats der als Zins eines bestimmten Kapitals vereinbarte Betrag auch dann im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen ist, wenn die vermeintliche zivilrechtliche Rechtsgrundlage nicht besteht; auch in dieser Hinsicht ist mithin an die tatsächliche Handhabung der Beteiligten anzuknüpfen (§ 41 Abs. 1 AO 1977; Urteile vom VIII R 68/90, BFHE 172, 25, BStBl II 1993, 825; vom VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767; vgl. auch Urteil vom VIII R 41/92, BFHE 173, 22). Demgemäß wäre es für einen schlüssigen Beschwerdevortrag erforderlich gewesen, dass sich die Kläger (zu 2 und 4) mit dieser Rechtsprechung (einschl. der Stellungnahmen im Fachschrifttum; vgl. z.B. Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 20 EStG Anm. 808) und den hiermit verbundenen Folgerungen für den Streitfall auseinander zugesetzt hätten (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32).

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 780 Nr. 6
AAAAA-68839