Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsverfahren
Gesetze: § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG
Instanzenzug: Az: I ZB 105/16 Beschlussvorgehend Az: 25 W (pat) 78/14 Beschlussnachgehend Az: I ZB 105/16 Beschlussnachgehend Az: I ZB 42/19 Beschluss
Gründe
1Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
21. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (, juris Rn. 6; Beschluss vom - I ZB 52/15, juris Rn. 2).
32. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. , juris Rn. 2; Beschluss vom - I ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (, juris Rn. 2; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (, juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall.
43. Die Markeninhaberin hat zum Streitwert vorgetragen und auf zwei Verletzungsverfahren hingewiesen, in denen sie die Antragstellerin des vorliegenden Löschungsverfahrens wegen einer Verletzung der angegriffenen Marke in Anspruch genommen hat. In jenen Verfahren sind die Streitwerte auf 2,25 Mio. € und auf 4,2 Mio. € festgesetzt worden (Senat, Beschluss vom - I ZR 63/12 - unveröffentlicht; , juris [Streitwertbeschluss unveröffentlicht]). Da es sich bei dem angegriffenen Zeichen um ein verkehrsdurchgesetztes Zeichen handelt, das seit vielen Jahren benutzt wird, erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke mit 750.000 € zu bemessen. Eine höhere Festsetzung kommt nicht in Betracht. Bei der in Rede stehenden Marke handelt es sich um eine neutralisierte Verpackung von Tafelschokolade, deren Schutzbereich nicht groß sein dürfte. Tafelschokolade wird im Regelfall nicht in neutraler Verpackung vertrieben, die Verpackungen weisen vielmehr üblicherweise Wort- und Bildzeichen auf. Wettbewerbern der Markeninhaberin stehen damit vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, eine Verwechslungsgefahr und eine gedankliche Verknüpfung mit der angegriffenen Marke zu vermeiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:181017BIZB105.16.0
Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2561 Nr. 44
BB 2018 S. 385 Nr. 8
ZIP 2017 S. 87 Nr. 45
QAAAG-72218