Online-Nachricht - Mittwoch, 17.01.2018

Einkommensteuer | Abzugsverbot bei Bildung einer Ansparabschreibung (BFH)

Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen als unangemessen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen (§ 15 EStG). Ihren Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie beschäftigte keine Mitarbeiter. Die im Jahr 2004 für einen Maserati gebildete Ansparrücklage i.H.v. 260.000 € wurde im Streitjahr 2006 wieder aufgelöst. Gleichzeitig begehrte die Klägerin eine neue Ansparabschreibung i.H.v. 307.000 € für eine Limousine, einen Sportwagen und einen SUV. Das FA war der Auffassung, dass die Ansparabschreibung für die Limousine und den Sportwagen nicht anerkannt werden könne, da es sich um unangemessene Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG handle.

Der BFH führte hierzu u.a. aus:

  • Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG umfassen auch die AfA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies gilt insbesondere auch für unangemessene Kraftfahrzeugaufwendungen. Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich den Abzug von AfA gemäß § 7 EStG einschränkt, muss das Abzugsverbot auch beim Ansatz der erhöhten Absetzungen bzw. Sonder-AfA beachtet werden.

  • Die durch die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. eintretende Gewinnminderung fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.

  • Eine Rücklage gemäß § 7 Abs. 3 EStG a.F. darf daher nicht gebildet werden, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG steuermindernd berücksichtigt würden.

  • § 7g Abs. 3 EStG a.F. soll der Gesetzesbegründung zufolge zwar kleinen und mittleren Unternehmen im Wege einer Steuerstundung die Finanzierung von Investitionen erleichtern. Die Norm bezweckt jedoch nicht die Förderung unangemessener Repräsentationsaufwendungen, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Es bedarf keiner Erleichterung für die Finanzierung derartiger Aufwendungen.

  • Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem Betrieb keine Mitarbeiter beschäftigt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb neben dem SUV zwei weitere Fahrzeuge im Wert von 400.000 € bzw. 450.000 € für den Betrieb angemessen sein sollten.

  • In den Jahren des Bestehens des Betriebs der Klägerin von 2004 bis 2012 sind tatsächlich keine Repräsentationsaufwendungen angefallen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass Repräsentationsaufwendungen für den Geschäftserfolg besonders bedeutsam waren.

  • Darüber hinaus hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer bei Einnahmen im Streitjahr von ca. 100.000 € (neben der Auflösung einer früheren Ansparabschreibung) nicht die Anschaffung dreier PKW zum Preis von fast einer Million € geplant.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-70099