Online-Nachricht - Mittwoch, 13.12.2017

Einkommensteuer | Anrufungsauskunft nach § 42e EStG (BMF)

Das BMF ändert sein Schreiben zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ().

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Berechtigte Personen:
    Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft (Beteiligte im Sinne von § 42e S. 1 EStG) sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte im Sinne von § 38 Abs. 3a EStG und der Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 AO. Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.

  • Zuständigkeit:
    Das Betriebsstättenfinanzamt, § 41 Abs. 2 EStG, ist für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Das BMF trifft hier weitere Aussagen u.a. für einen Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten, für Konzernunternehmen, für Fälle der Lohnzahlung durch Dritte und für öffentliche Kassen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

  • Form:
    Für den Antrag nach § 42e EStG ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Das Betriebsstättenfinanzamt soll die Anrufungsauskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Dies gilt auch, wenn der Beteiligte die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, hat die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich zu erfolgen. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Auskunft befristen.

  • Anwendbare Rechtsvorschriften:
    Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten die Regelungen in §§ 118 ff. AO unmittelbar. Das BMF nimmt hier außerdem Stellung zur Anwendung des § 207 AO, zur Anwendung des § 124 Abs. 2 AO und zur Anwendung der Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO).

  • Bindungswirkung und gerichtliche Überprüfung:
    Die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) einer Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts dar, sondern ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 118 S. 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Das BMF trifft hier weiterführende Aussagen.

  • Zeitliche Anwendung

Hinweis:

Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB KAAAG-67409