BFH Beschluss v. - IV B 63/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

2. Weder bezeichnen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO noch lässt sich den knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift inhaltlich die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrunds entnehmen.

a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (, BFH/NV 2002, 217). Dass die Kläger die Klärung einer über ihren Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage für erforderlich halten, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

b) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH in BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41). Dass ungeklärte Rechtsfragen in diesem Sinn zu entscheiden wären, tragen die Kläger nicht vor.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung des BFH geeignet und erforderlich ist, um künftige unterschiedliche Entscheidungen einer Rechtsfrage zu verhindern. Das kann der Fall sein, wenn das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte abgewichen ist oder Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestehen oder zu erwarten sind (, BFH/NV 2001, 1596). Derartige Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Soweit eine Abweichung des FG von dem (BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375) geltend gemacht wird, ist diese nicht schlüssig vorgetragen. Dazu wären hier u.a. Ausführungen erforderlich, inwieweit der dort entschiedene Sachverhalt dem Streitfall entspricht. Denn eine Übereinstimmung der Sachverhalte ist nicht offensichtlich, sondern eher fernliegend. Dem Urteil in BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375 lag ein Fall zugrunde, in dem eine Schadensersatzforderung gerichtlich geltend gemacht worden war. Hierzu führte der BFH aus, dass eine wegen dieser Schadensersatzforderung gebildete Rückstellung in der Regel so lange nicht aufzulösen sei, wie noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch vorliege. Im Streitfall ist demgegenüber der vom Kläger behauptete Anspruch weder gerichtlich noch in anderer Weise ausdrücklich geltend gemacht worden.

c) Soweit anzunehmen sein sollte, dass nach der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) auch erhebliche Fehler eines FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung führen können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837), haben die Kläger einen solchen Fehler ebenfalls nicht dargelegt. Wenn sie darauf hinweisen, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung vorgelegen hätten, weil die Inanspruchnahme auf Schadensersatz jedenfalls während einer Zeit von zehn Jahren seit Abschluss der Baumaßnahme wahrscheinlich gewesen sei, deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den tatsächlichen Feststellungen des FG. Danach war eine Inanspruchnahme bereits vier Jahre nach Abschluss der Baumaßnahme und damit bei Aufstellung der Bilanz für das Streitjahr 1986 nicht mehr wahrscheinlich.

d) Die Feststellungen des FG haben die Kläger auch nicht mit einer ordnungsmäßigen Verfahrensrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO angegriffen. Selbst wenn in der Rüge einer Verletzung des nicht für das FG, sondern nur für das Finanzamt geltenden § 88 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Rüge der Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch das Gericht gesehen würde, wäre diese Rüge nicht schlüssig erhoben. Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, ohne dabei aber einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 817; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N.).

Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung weder in Bezug auf Tatsachen betreffend die Inanspruchnahme auf Schadensersatz noch in Bezug auf den Zeitpunkt der Anschaffung der in den Streitjahren fällig gewordenen Schuldverschreibungen.

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAA-68355