Online-Nachricht - Mittwoch, 06.12.2017

Vergnügungsteuer | Satzungen diverser Kommunen in Niedersachsen wirksam (OVG)

Die Vergnügungsteuersatzungen der Stadt Salzgitter, der Gemeinde Garrel und der Gemeinde Dörpen sind wirksam (, 9 KN 226/16 und 9 KN 68/17).

Sachverhalte: Im Verfahren 9 KN 208/16 hat sich der Antragsteller gegen die 3. Änderung der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Salzgitter gewandt. Mit dieser hat die Stadt den vorherigen Steuersatz von 15 % für Geldspielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit zum auf 20 % des Einspielergebnisses erhöht.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 9 KN 226/16 ist die Neufassung der Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Garrel gewesen, mit der die Gemeinde zum die Bemessungsgrundlage für die Spielgerätesteuer geändert hat. Statt des früheren pauschalen Steuersatzes je Spielgerät (sog. Stückzahlmaßstab) bemisst sich die Steuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nun nach dem Einspielergebnis des einzelnen Gerätes (20 %).

Im Verfahren 9 KN 208/16 hat sich der Antragsteller gegen die 3. Änderung der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Salzgitter gewandt. Mit dieser hat die Stadt den vorherigen Steuersatz von 15 % für Geldspielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit zum auf 20 % des Einspielergebnisses erhöht.

Im Verfahren 9 KN 68/17 hat sich der Normenkontrollantrag gegen die am in Kraft getretene Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Dörpen gerichtet, mit der diese Gemeinde ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die Spielgerätesteuer geändert hat. Statt des auch hier zuvor festgelegten pauschalen Steuersatzes je Spielgerät (sog. Stückzahlmaßstab) bemisst sich die Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nun nach dem Einspielergebnis des einzelnen Geräts (18 %).

Hierzu führten die Richter des OVG Niedersachsen weiter aus:

  • Die Vergnügungsteuersatzungen sind wirksam:

  • Die Satzungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Den Kommunen stand die Befugnis zur Erhebung einer Spielgerätesteuer zu.

  • Die Regelungen zur jeweiligen Spielgerätesteuer in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spielgerätebetreiber z.B. durch den „Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag“ unterliegen, sind nicht erdrosselnd.

  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen hindern auch nicht die Abwälzbarkeit der Spielgerätesteuer auf den Spieler. Die Satzungen haben trotz der damit verbundenen jeweils kurzfristigen Steuererhöhung keine Übergangsregelungen vorsehen müssen.

  • Das Gericht hat den vom Antragsteller im Verfahren 9 KN 68/17 gerügten Verstoß der Satzung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz wegen der Nichtbesteuerung des Spielens in Online-Casinos, der Nichterhebung einer Spielgerätesteuer von Spielbanken und der Nichtanrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielgerätesteuer nicht angenommen.

  • Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Unionsrecht gegeben. Die Erhebung der Spielgerätesteuer nach der Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses (Bruttokasse) steht in Einklang mit Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Sie verletzt auch nicht die Dienstleistungsfreiheit.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in allen Verfahren nicht zugelassen.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung v. 06.12.2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-64551