Online-Nachricht - Mittwoch, 22.11.2017

Lohnsteuer | Zuflusszeitpunkt von Beiträgen des AG zu einer Direktversicherung (BFH)

Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Höchstbetrag erhöht sich um 1.800 €, wenn die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem erteilt wurde (§ 3 Nr. 63 EStG). Steuerfrei waren im nachfolgenden Streitfall Beiträge bis höchstens 4% von 66.000 € zzgl. 1.800 €, somit 4.440 €/Kalenderjahr.

Sachverhalt: Zwischen A und der Klägerin (Arbeitgeberin des A) wurde 2010 eine Entgeltumwandlung und der entsprechende Abschluss einer Direktversicherung vereinbart. Der Versicherungsschein wurde am ausgestellt. Den Beitrag zur Versicherung für 2010 i.H.v. 4.440 € behielt die Klägerin vom Dezemberlohn des A ein. Am wurde ein Betrag von 4.440 € vom Konto der Klägerin abgebucht. Hierbei handelt es sich um den Jahresbeitrag 2010. Im Dezember 2011 wurde der Beitrag für 2011 in Höhe von ebenfalls 4.440 € abgebucht. Die Klägerin behandelte die Beträge in den abgegebenen Lohnsteueranmeldungen 2010 und 2011 als steuerfrei. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, im Jahr 2011 seien A 8.880 € zugeflossen und somit ein Betrag von 4.440 € steuerpflichtig.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei den Beitragszahlungen der Klägerin handelt es sich nicht um laufend gezahlten Arbeitslohn, sondern um einen sonstigen Bezug. Denn die Klägerin musste die Versicherungsbeiträge an das Versicherungsunternehmen nicht fortlaufend, sondern prinzipiell nur einmal im Jahr zahlen.

  • Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstiger Bezug), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).

  • Im Streitfall leistete die Klägerin den Versicherungsbeitrag für den Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011 am . An diesem Tag erfolgte nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG die Belastung des Geschäftskontos der Klägerin mit dem Versicherungsbeitrag. Die Klägerin stellte A damit am 07.01.2011den Betrag von 4.440 € zum Erwerb der Zukunftssicherung zur Verfügung.

  • Auf den Zeitpunkt des Abflusses des Versicherungsbeitrags bei der Klägerin kommt es nicht an. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns bei A.

  • Für die zeitliche Zuordnung sonstiger Bezüge ist es sachlich nicht geboten, vom Zuflussprinzip abzuweichen und wie für wiederkehrende Einnahmen in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Zuordnung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des sonstigen Bezugs vorzunehmen. Denn das Zuflussprinzip dient der Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber.

  • Dem A sind damit im Streitjahr insgesamt 8.880 € aus Beiträgen der Klägerin für eine Direktversicherung (§ 4b EStG) als steuerbarer Arbeitslohn aus einem ersten Dienstverhältnis zugeflossen. Die Beiträge der Klägerin sind im Streitjahr aber nur in Höhe von 4.440 € gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

  • Soweit der Arbeitslohn den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Betrag übersteigt, ist er individuell zu versteuern (s. BStBl I 2013, 1022, Rz. 308).

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-62892