Online-Nachricht - Freitag, 17.11.2017

Arbeitsrecht | Berücksichtigung von Leiharbeitern bei Massenentlassungen (BAG)

Das BAG legt dem EuGH Fragen vor, ob und unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer i.S. des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind ( (A)).

Sachverhalt: Die Beklagte betreibt Bildungseinrichtungen. Anfang November 2014 vereinbarte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich über ihre Absicht, insgesamt vier Einrichtungen zu schließen. In der Zeit vom bis zum kündigte die Beklagte der Klägerin sowie mindestens elf weiteren Mitarbeitern. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete sie nicht.

Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage hat die Klägerin geltend gemacht, es habe sich um eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtige Maßnahme gehandelt. Bei der Beklagten seien nicht mehr als 120 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Deshalb hätten bereits zwölf Kündigungen dazu geführt, dass die Beklagte 10 % der in ihrem Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer entlassen habe. Demgegenüber hat die Beklagte gemeint, die bei ihr eingesetzten vier Leiharbeitnehmer müssten bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden. Daher habe sie keine Massenentlassungsanzeige erstatten müssen.

Hierzu führte das BAG u.a. weiter aus:

  • Der EuGH soll entscheiden, ob zur Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmer auf die Anzahl der im Zeitpunkt der Entlassung bei gewöhnlichem Geschäftsgang beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen ist?

  • Außerdem ob Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a RL 98/59/EG dahin auszulegen ist, dass bei der Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer dort eingesetzte Leiharbeitnehmer mitzählen können?

  • Sofern die zweite Frage bejaht wird: Welche Voraussetzungen gelten für die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer?

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 51/17 v. 16.11.2017 sowie Sitzungsergebnisse v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-62436