Online-Nachricht - Montag, 13.11.2017

Verfahrensrecht | Gültigkeit von Vorläufigkeitsvermerken (FG)

Wird ein manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO in einem nachfolgenden Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO lediglich mit einem Hinweis auf die Rechtsnorm (§ 165 Abs. 1 S. 1 AO) "wiederholt", ohne (erneut) Grund und Umfang der Vorläufigkeit anzugeben, verliert er seine Gültigkeit (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin machte Verluste aus selbständiger Arbeit geltend. Das FA erließ den Bescheid vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO. In den Erläuterungen führte es aus, dass der Bescheid vorläufig sei hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie anhängiger Verfassungsbeschwerden bzw. anderer gerichtlicher Verfahren. Drei Jahre später wurde der Bescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändert. Der Änderungsbescheid erging ebenfalls vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO. Das FA wiederholte jedoch ihre Erläuterungen zur Vorläufigkeit hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht.

Das FA kam später zum Ergebnis, dass Liebhaberei vorliegt und erkannte die Verluste nachträglich nicht an. Es änderte den Bescheid nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO. Hiergegen wandte sich die Klägerin, da es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle, weil der Bescheid hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht vorläufig ergangen sei.

Hierzu führte das FG Rheinland-Pfalz u.a. weiter aus:

  • Da Umfang und Grund der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 S. 3 AO anzugeben sind, muss der Steuerpflichtige den in einem Änderungsbescheid enthaltenen - geänderten - Vorläufigkeitsvermerk so verstehen, dass der Umfang der Vorläufigkeit gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und nun im Änderungsbescheid abschließend umschrieben worden ist.

  • Es ist mit dem Grundsatz des § 124 Abs. 1 Satz 2 AO nicht zu vereinbaren, dem Steuerpflichtigen die Spekulation darüber zuzumuten, ob die Einengung des Vorläufigkeitsvermerks auf erneuter Prüfung oder auf einem Versehen beruht.

  • Die Reichweite der Vorläufigkeit muss grundsätzlich dem Bescheid entnommen werden können, was zweifelsfrei durch den Wortlaut der Erläuterungen und durch eine klare Formulierung erreicht wird.

Hinweis:

Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 12/17 anhängig.
Das Urteil widerspricht dem .

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-61803