BFH Beschluss v. - X B 20/01

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO— in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen alten Fassung —a.F.—; s. dazu: Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757), teils, weil das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO a.F. noch diejenigen des § 115 Abs. 2 FGO in der seit geltenden neuen Fassung (n.F.) erfüllt.

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden können die Kläger mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, und vom II B 108/99, BFH/NV 2000, 875; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) zum (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) ist nicht in der erforderlichen Weise, d.h. durch Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze, dargetan.

3. Unabhängig davon lässt das Beschwerdevorbringen insgesamt kein über das Interesse der Beteiligten am Prozessausgang hinausreichendes allgemeines Interesse an höchstrichterlicher Klärung einer bestimmten grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage erkennen. Hierzu wären —auch im Rahmen der behaupteten Abweichung (s. dazu allgemein: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 16, m.w.N.; im Übrigen hier unter 2.)— besonders ausführliche Auseinandersetzungen mit Rechtsprechung und Literatur erforderlich gewesen, weil alle für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblichen Grundsatzfragen als generell geklärt gelten können (zu den erhöhten Begründungserfordernissen in solchen Fällen: BFH-Beschlüsse vom VIII B 96/99, BFH/NV 2000, 473; vom VI B 254/99, BFH/NV 2000, 948, und vom VIII B 81/99, BFH/NV 2000, 1492): Das gilt hinsichtlich der Bedeutung der Einkünfteerzielungsabsicht für die Tatbestandsmäßigkeit i.S. des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Allgemeinen (dazu Schmidt/Seeger, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 2 Rz. 22 ff., m.w.N.), ebenso wie für die einzelnen Kriterien, nach denen diese ”innere Tatsache” gerade in Grenzfällen anhand äußerer Umstände (Indizien) im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu würdigen ist (s. dazu vor allem: BFH-Entscheidungen vom GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765, unter C. IV. 2. bis 4.; vom XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 2 Rz. 22 ff. und 55, sowie Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.) und schließlich auch für die hierbei maßgeblichen Beweisregeln (Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz. 33, m.w.N.). In Übereinstimmung hiermit ist das Finanzgericht nach überaus gründlicher Ermittlung und Gewichtung der für den Streitfall kennzeichnenden Umstände ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betätigung auf dem Gebiet des Obst- und Gemüsehandels zwar typischerweise als gewerblich i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 EStG, im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls aber gleichwohl als Liebhaberei zu qualifizieren ist (vgl. zur ähnlichen Problemlage bei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 EStG: BFH-Urteile in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, und vom IV R 81/99, BFHE 195, 382, BFH/NV 2001, 1331, 1332). Auch die Berücksichtigung des Erbfalls in diesem Zusammenhang (s. zum Grundsatz individueller Tatbestandsverwirklichung im EStG: , BFHE 161, 332, 342, BStBl II 1990, 837, 842, unter C. I. 2. c), vor allem unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Verhältnisse sowie der Reaktion auf andauernde Verluste (s. dazu: , BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, unter 2. und 3.; vgl. auch Schmidt/Seeger, a.a.O., § 2 Rz. 18, und Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz. 37, m.w.N.), lässt keinen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf erkennen, und zwar auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO in der seit geltenden Fassung).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 527 Nr. 4
LAAAA-67833